Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1895
53 halten, da über die festgesetzte Schüler-Zahl der einzelnen Klassen (namentlich I. Kl. — 50,' II. Kl. = 60, III. Kl. = 70, u. IV. Kl. = 80) niemand mehr aufgenommen werden darf, selbst dann nicht, wenn der verspätet sich Meldende auch schon Zögling unserer Schule ivar. 5. Das löbl. Presbyterium unserer Gemeinde hat das Sehulgeld an unseren Volks- und Bürgerschulen folgendermassen abgerundet : In der Elementarschule zahlen die Evangelischen A. C.: 14 fl. die Reformirten und die nicht activen Gemeindemitglieder 20 fl., nicht protestantische Schüler: 40 fl.; — in den Bürgerschulklassen zahlen die Evangelischen A. C.: 18 fl. die Reformirten nnd nicht activen Gemeindemitglieder: 24 fl. und die nicht protestantischen Schüler: 50 fl. 6. Nach-, Aufnahms- und Privatprüfungen werden nach vorher gegangener Anmeldung von 21-ten bis 25-ten September vorgenommpn. Eine Aufnahmsprüfuug wird auch von jenen Schülern gefordert, welche etwa vor der Schlussprüfung ausgeblieben sind, ohne eine Privatprüfung abgelegt zu haben. 7. Bei Beginn des regelmässigen Unterrichtes hat jeder eingeschriebene Schüler unbedingt in seiner Klasse zu erscheinen; wer spätestens bis 1. October nicht erschienen ist, wird als ausgetreten betrachtet und seine Stelle anderwärts besetzt. 8. Nachdem It. $. 7. d. Gesetz-Artikel XXXVIII. v. J. 1868 die im elterlichen Hause privatim unterrichteten Schüler ebenfalls verpflichtet sind, alljährlich an einer öffentlichen Lehranstalt Prüfung abzulegen, können die bei uns sich zur Privatprüfung meldenden Zöglinge nur dann aus den Lehrgegenständen einer höheren Klasse geprüft werden, wenn sie aus den vorhergehenden Klassen ein gütiges Zeugnlss aufzuweisen vermögen. Für solche Prüfungen ist an die Gemeindekassa 6 fl. zu entrichten, ausserdem für die Elementarschüler-Privatprüfung 10 fl., für die Bürgerschüler-Privatprüfung 15 fl. 9. Jeder Zögling ist verpflichtet, bei der Einschreibung das Schulgeld für das erste Halbjahr zu erlegen. 10 Ganz zahlungsunfähige protestantische Zöglinge können von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wenn sie sieb mit einem kurzgefassten schriftlichen Gesuche, dem ein von einem der Herren Prediger unterschriebenes Armutszeugniss beigelegt ist, durch den Rektor an das löbl. Presbyterium der Gemeinde wenden, und wenn dieses ihre Bitte als begründet aner- * kennt. Solche Gesuche müssen jedes Jahr aufs neue eingereicht werden. Zufolge Auftrages des Presbyteriums der ung. und deutsch ev. Gemeinde A. C. in Pest — Budapest, den 20-ten Mai 1896 Im Namen des Lehrkörpers : Anton Falrag, d. Z. Rektor.