Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1893

45 hallen, da über die festgesetzte Schüler-Zahl der einzelnen Klassen (namentlich I. Kl. 50, ÍI. Kl. 63, III. Kl. 70, u. IV. 80) niemand mehr aufgenommen werden darf, selbst dann nicht, wenn der ver­spätet sieh Meldende auch schon Zögling unserer Schule war. 5. Das löbl. Presbyterium unserer Gemeinde hat in seiner am 24 April a. c. abgehaltenen Sitzung das Schulgeld unserer Volks- und Bür­gerschulen folgendermassen abgerundet: In der Elementarschule zahlen die Evangelischen A. C.: 14 frt, die Reformirten und die nicht activen Gemeindemitglieder: 20 fl., nicht protestantische Schüler: 40 fl; in den Bürgerschulklassen zahlen die Evangelischen A. C.: 18 fl, die Reformirten und nicht activen Gemeinde­mitglieder: 24 fl und die nicht protestantischen Schüler; 50 fl. 6. Nach-, Aufnahms- und Privatprüfungen werden nach vor­hergegangener Anmeldung in der ersten Woche des Septembers vorgenommen. Eine Aufnahmsprüfung wird auch von jenen Schülern gefor­dert, welche etwa vor der Schlussprüfung ausgeblieben sind, ohne eine Privatprüfung abgelegt zu haben. 7. Bei Beginn des regelmässigen Unterrichtes hat jeder ein­geschriebene Schüler unbedingt in seiner Klasse zu erscheinen; und teer spätestens bis zum 15. September nicht erschienen ist, wird als ausgetreten betrachtet, und seine Stelle anderwärts besetzt. 8. Nachdem lt. §. 7. d. Gesetz-Artikel XXXV111. v. J. 1808 die im elterlichen Hause privatim unterrichteten Schüler ebenfalls verpflichtet sind, alljährlich an einer öffentlichen Lehranstalt Prü­fung abzulegen, können die hei uns sich zur Privatprüfung melden­den Zöglinge nur dann aus den Lehrgegenständen einer höheren Klasse geprüft werden, wenn sie aus den vorhergehenden Klassen ein gütiges Zeugniss aufzuweisen vermögen. Für solche Prüfungen ist in die Gemeindekassa 6 fl. zu entrichten; ausserdem für die Elementarschüler-Privatprüfung 10 fl., für die Bürgerschüler-Privat­prüfung 15 fl. 0. Jeder Zögling ist verpflichtet, bei der Einschreibung das Schulgeld für das erste Halbjahr zu erlegen. 10. Ganz zahlungsunfähige protestantische Zöglinge können von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wenn sie sich mit einem kurzgefassten schriftlichen Gesuche, dem ein von dem Be­zirksvorstände ausgestelltes und von einem der Herren Prediger unterschriebenes Armutszeugniss beigelegt ist, durch den Rektor an das löbl. Presbyterium der Gemeinde wenden, und wenn dieses ihre Bitte als begründet anerkennt. Solche Gesuche müssen jedes Jahr auf neue eingereicht werden. Zufolge Auftrages des Presbyteriums der ung. und deutsch ev. Gemeinde A. C. in Pest. — Budapest, den 1-ten Juni 1894 i:n Namen dos Lehrkörpers : Anton Fal rag, d. Z. Rektor. 5

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