Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1886

42 Aufnahms-Vorschriften­1. Das Schuljahr 1887 8 beginnt am 1., der Unterricht am 7. Sept. 2. Am 1. 2. und 3. September von 8—12 Uhr werden nur protestantische Zöglinge eingeschrieben, am 5. und 6. September vor­mittags aber jene Kinder anderer Confession, welche schon im ver­flossenen Jahre Zöglinge unserer Schule waren. 3. Nichtprotestantische Schüler, die bisher unserer Anstalt nicht angehört haben, können nur dann aufgenommen werden, wenn es der Raum gestattet; weshalb deren regelmässige Einschreibung höchstens am 6. September nachmittags von 2—5 Uhr erfolgen kann. 4. Die Eltern werden gebeten, Jahr und Tag der Geburt ihrer Kinder mittelst Geburtsschein, die stattgefundene Impfung ihrer Kinder aber mittels ärztlichen Zeugnisses zu bestätigen, sowie auch die Einschreibetage und Stunden genau einzuhalten; denn wer sich mit der Einschreibung verspätet, hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn ein Kind wegen Raummaugel nicht aufgenommen werden könnte. 5. Nach-, Aufnahms-, u. Privatprüfungen werden nach vorhergegan­gener Anmeldung in der ersten Woche des September vorgenommen. 6. Eine Aufnahmsprüfung wird auch von jenen Schülern ge­fordert, welche etwa vor der Schlussprüfung ausgeblieben sind, ohne eine Privatprüfung abgelegt zu haben. 7. Nachdem lt. §. 7. d. Gesetz-Artikel XXXVIII v. J. 1868 die im elterlichen Hause privatim unterrichteten Schüler ebenfalls verpflichtet sind, alljährlich an einer öffentlichen Lehranstalt Prü­fung abzulegen, können die bei uns sich zur Privatprüfung melden­den Zöglinge nur dann aus den Lehrgegenständen einer höheren Klasse geprüft werden, wenn sie aus den vorgehenden Klassen ein gütiges Zeugniss aufzuweisen vermögen. 8. Jeder Zögling ist verpflichtet, bei der Einschreibung das Schuleeld für das I. Halbjahr zu erlegen. 9. Die Zöglinge der Vorstadtschule werden vom Lehrer dieser Schule aufgenonnnen. Auch in dieser Schule muss das halbjährige Schulgeld sogleich erlegt werden. 10. Ganz zahlungsunfähige, protestantische Zöglinge können von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wenn sie sich mit einem kurzgefassten schriftlichen Gesuche, dem ein von dem Bezirksvorstände ausgestelltes und von einem der Herren Prediger unterschriebenes Armutszeugniss beigelegt ist, durch den Rector an das löbl. Presbyterium der Gemeinde wenden, und wenn dieses ihre Bitte als begründet erkennt. Solche Gesuche müssen jedes Jahr aufs neue eingereicht werden. 11. Jene Glaubensgenossen endlich, welche unter angenehmeren Verhältnissen leben, und trotzdem nicht aktive Mitglieder unserer Gemeinde sind, haben — falls sie ihre Kinder in unsere Schulen schicken für dieselben das doppelte Schulgeld zu entrichten. 12. Zufolge Beschlusses des löbl. Presbgteriums, resp. des am 22. Mai abgehaltenen Generalconvents unserer Gemeinde wird die III. Klasse unserer Mädchenbürgerschule schon in September a. c.. die IV. Bilrgerscliulldasse aber mit Beginn des Schuljahres 1888/9 eröffnet werden. Im Aufträge d. Presbyt. d. deutsch.-ung. Gemeinde Budapest, im Juni 1887. Anton Falva y, d. Z. Rektor.

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