Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1885
30 Auf nahms-V orschriften1. Das .Schuljahr 1886—87 beginnt am 1., der Unterricht am 6. September. 2. Am 1. 2. und 3. September von 8—12 Uhr werden nur protestantische Zöglinge eingeschrieben; a 4. und 6. September vormittags aber .jene Kinder anderer Confession, welche schon im verflossenem Jahre Zöglinge unserer Schule waren. 3. Nichtprotestantische Schüler, die bisher unserer Anstalt nicht angehört haben, können nur dann aufgenommen werden, wenn es der Raum gestattet; weshalb deren regelmässige Einschreibung höchstens am 6. September nachmittags von 2—5 Uhr erfolgen kann. 4. Die Eltern werden gebeten, Jahr und Tag der Geburt ihrer Kinder mittelst Geburtsschein zu bestätigen, sowie auch die Einschreibetage und Stunden genau einzuhalten ; denn wer sich mit der Einschreibung verspätet, hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn ein Kind wegen Raummangel nicht aufgenommen werden könnte. 5. Nach-, Aufnalims-, und Privatprüfungen werden nach vorhergegangener Anmeldiu g in der ersten Woche des September vorgenommen. 6. Eine Aufnahmsprüfung wird auch von jenen 'Schülern gefordert, welche etwa vor der Schlussprüfung ausgeblieben sind, ohne eine Privatprüfung abgelegt zu haben. 7. Nachdem 1t. §. 7 d. Gesetz-Artikel XXXVIII v. J. 1868 die im elterlichen Hause privatim unterrichteten Schüler ebenfalls verpflichtet sind, alljährlich an einer öffentlichen Lehranstalt Prüfung abzulegen, können die bei uns sich zur Privatprüfung meldenden Zöglinge nur dann aus den Lehrgegenständen einer höheren Klasse geprüft werden, wenn sie aus den vorgehenden Klassen ein gütiges Zeugniss aufzuweisen vermögen. 8. Jeder Zögling ist verpfichtet, bei der Einschreibung das Schulgeld für das I. Halbjahr zu erlegen. 9. Die Zöglinge der Vorstadtsehule werden vom Lehrer dieser Schule aufgenommen. Auch in dieser Schule muss das halbjährige Schulgeld sogleich erlegt werden. 10. Ganz za h lungs unfäh ige, protestantise he Zöglinge können von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wenn sie s;ch mit einem kurzgefassten schriftlichen Gesuche, dem ein von dem Bezirksvorstände ausgestelltes und von einem der Heiren Prediger unterschriebenes Armutszeugniss beigelegt ist, durch den Rector an das löbl. Presbyterium der Gemeinde wenden, und wenn dieses ihre Bitte als begründet erken.it. Solche Gesuche müssen jedes Jahr aufs neue eingereicht werden. 11. Jene Glaubensgenossen endlich, welche unter angenehmeren Verhältnissen leben und trotzdem nicht aktive Mitglieder unserer Gemeinde sind, haben — falls sie ihre Kinder in unsere Schulen schicken für dieselben das doppelte Schulgeld zu entrichten. 12. Der Handarbeitsunterricht wird vom nächsten Schuljahre angefangen auch in unseren Mädchenkl issen o b 1 i g a t sein, weshalb das Schulgeld in denselben um 4-, 5, respect. 6 fl. erhöht werden musste. Im Aufträge d. Presbyt. d. deutsch.-ung. Gemeinde: Budapest, im Juni 188G. Anton Falva y, d. Z. Rektor.