Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1882

M) Aufnahms-Vorschriften 1. Das Schuljahr 1883 —84 beginnt am i., der Unterricht am (>. September. 2. A m i2. u. 3. September von K 12 Uhr wer­den rur protestantische Zöglinge eingeschrie­ben; a m 4. u. 5. S e p t. hingegen jene Kinder a n de­rer Gon fess s ion, welche schon im verflossenen Schuljahre unserer Anstalt angehört haben. 3. N i c h t p r o t e s t a n t i s c h e Knaben können nur in die I. Klasse aufgenommen werden, und dies auch nur dann, wenn es der Raum gestattet. 4. Die Eltern werden gebeten, Jahr und Tag der Geburt ihrer Kinder mittelst Geburtsschein zu bestätigen, sowie auch die Einschreibzeit genau einzuhalten; denn wer sich mit der Einschreibung verspätet, hat es sich- selbst zuzuschreiben, wenn sein Kind wegen Raummangel nicht aufgenommen werden könnte. 5. Es diene ferner zur Kenntniss, dass vom nächsten Schul­jahre an unsere bisher vereinigte V. u. VI. Mädchenklasse ge trennt und als Bürgerschulklassen eingerichtet werden. 6. Nach-, Aufnahms-, und Privatprüfungen werden in der erster Woche des September vorgenommen. 7. Eine Aufnahmsprüfung wird auch von jenen Schülern gefordert, welche vor der Schlussprüfung ausgeblieben sind, ohne eine Privatprüfung abgelegt zu haben. 8. Nachdem 1t. §. 7. d. Gesetz-Artikel XXXVIII. v. J. 1868 die im elterlichen Hause privatim unterrichteten Schüler eben­falls verpflichtet sind, alljährlich an einer öffentlichen Lehran­stalt Prüfung abzulegen, können die bei uns sich zur Privat­prüfung meldenden Zöglinge nur dann aus den Lehrgegenstän­den einer höheren Klasse geprüft werden, wenn sie aus den vorgehenden Klassen ein gütiges Zeugniss aufzuweisen vermögen. <). Jeder Zögling ist verpflichtet, bei der Einschreibung das Schulgeld für das I. Halbjahr zu erlegen. 10. Die Zöglinge der Vorstadtschule werden vom Lehrer dieser Schule in der ersten Woche des September aufgenommen. [ 1. Ganz zahlungsunfähige, protestantische Zöglinge können von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wenn sie sich mit einem kurzgefassten Gesuche, dem ein von dem Bezirksvorstände ausgestelltes und von einem der Herren Prediger unterschriebenes Armuthszeugniss beigelegt ist, durch den Rector an das löbl. Presbyterium, und wenn dieses ihre Bitte als begründet erkennt. 12. Jene Glaubensgenossen endlich, welche unter angeneh­meren Verhältnissen leben und trotzdem nicht aktive Mitglieder unserer Gemeinde s;nd, haben — falls sie ihre Kinder in unsere Schulen schicken — für dieselben das doppelte Schulgeld zu entrichten. — Budapest, im Juni 1883. Im Namen des Lehrkörpers Anton Falvay, il. Z. R«ktor.

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