Evangélikus algimnázium és elemi iskola, Besztercebánya, 1887

30 die Note „ungenügend“ erhalten, oder an welcher er die Prüfung versäumt hat.“ 8. Jeder Schüler ist bei Gelegenheit der Inscription ver­pflichtet mit einem ärztlichen Zeugnisse auszuweisen, dass er bis zu seinem 12. Lebensjahre zum zweitenmale — oder wenn er dieses Alter noch nicht erreicht, wenigstens einmal mit Er­folg geimpft worden, oder dass er im Sinne des Gesetzes von dieser Pflicht enthoben sei.

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