Evangélikus algimnázium és elemi iskola, Besztercebánya, 1887
30 die Note „ungenügend“ erhalten, oder an welcher er die Prüfung versäumt hat.“ 8. Jeder Schüler ist bei Gelegenheit der Inscription verpflichtet mit einem ärztlichen Zeugnisse auszuweisen, dass er bis zu seinem 12. Lebensjahre zum zweitenmale — oder wenn er dieses Alter noch nicht erreicht, wenigstens einmal mit Erfolg geimpft worden, oder dass er im Sinne des Gesetzes von dieser Pflicht enthoben sei.
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