Evangélikus algimnázium, Besztercebánya, 1885
27 „In die erste Klasse des Gymnasiums sowie auch der Realschule werden nur solche Schüler aufgenommen, die ihr 9-tes Lebensjahr zurückgelegt haben und entweder mit einem, von einer öffentlichen Volksschule ausgestellten Zeugniss die erfolgreiche Absolvirung der vier unteren Klassen der Volksschule oder in einer Aufnahmsprüfung den Besitz der entsprechenden Vorbildung erweisen.“ „An einer und derselben Anstalt kann nur derjenige Schüler von einer Klasse in die nächst höhere aufsteigen, der aus einem jeden, in dieser Klasse absolvirten Lehrgegenstande, die Kalligraphie und Gymnastik ausgenommen, wenigstens die Note „genügend“ erhalten hat.“ „Demjenigen Schüler, der aus einem Lehrgegenstande die Note „ungenügend“ erhalten, kann der Lehrkörper dieser Anstalt die Erlaubniss ertheilen am Anfang des nächsten Schuljahres zur Ausbesserung dieser Note eine Prüfung abzulegen. AVer aus zwei Gegenständen die Note „ungenügend“ erhalten, kann nur in ausserordentlichen Fällen mit der Erlaubniss des Ministeriums für Kultus und Unterricht oder der höchsten confessionellen Behörde der Schulanstalt zur AViederholungs- prüfung zugelassen werden. AVer aus mehr als zwei Gegenständen die Note „ungenügend“ erhalten, wird in keinem Falle zu einer AViederholungs- prüfung zugelassen. Die AViederholung- sowie die Nachprüfung hat der Schüler in der Regel an derjenigen Anstalt abzulegen, von welcher er die Note „ungenügend“ erhalten oder an welcher er die Prüfung versäumt hat.“