Evangélikus algimnázium, Besztercebánya, 1884

28 lichen Punkte des neuen Mittelschulgesetzes (1883.: XXX.) mit- zutheilen. „ln die erste Klasse des Gymnasiums sowie auch der Realschule werden nur solche Schüler aufgenommen, die ihr 9-tes Lebensjahr zurückgelegt haben und entweder mit einem, von einer öffentlichen Volksschule ausgestellten Zeugniss die erfolgreiche Absolvirung der vier unteren Klassen der Volks­schule oder in einer Aufnahmsprüfung den Besitz der entspre­chenden Vorbildung erweisen.“ „An einer und derselben Anstalt kann nur derjenige Schüler von einer Klasse in die nächst höhere aufsteigen, der aus einem jeden, in dieser Klasse absolvirten Lehrgegenstande, die Kalligraphie und Gymnastik ausgenommen, wenigstens die Note „genügend“ erhalten hat“. „Demjenigen Schüler, der aus einem Lehrgegenstande die Note „ungenügend“ erhalten, kann der Lehrkörper dieser An­stalt die Erlaubniss ertheilen am Anfang des nächsten Schul­jahres zur Ausbesserung dieser Note eine Prüfung abzulegen. Wer aus zwei Gegenständen die Note „ungenügend“ er­halten, kann nur in ausserordentlichen Fällen mit der Frlaubniss des Ministeriums für Kultus und Unterricht oder der höchsten confessionellen Behörde der Schulanstalt zur Wiederholungs­prüfung zugelassen werden. Wer aus mehr als zwei Gegenständen die Note „ungenü­gend“ erhalten, wird in keinem Falle zu einer Wiederholungs­prüfung zugelassen. Die Wiederholung- sowie die Nachprüfung hat der Schüler in der Regel an derjenigen Anstalt abzulegen, von welcher er die Note „ungenügend“ erhalten oder an welcher er die Prüfung versäumt hat. “

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