Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1872

27 und dieses ihr Recht in Bezug auf die königlichen Gefälle immer wirksam auS- üben mögen. Auch die Märkte unter ihnen befehlen wir ohne alle Zölle zu halten." Außerdem befreite sie der König noch von der Plackerei des Münz­wechsels in demselben Maße, wie er kurze Zeit früher das Burzenland dieser Last enthoben hatte. „Niemand soll sich unterstehen in dem Hermannstädter Gau zu des neuen Geldes Wechsel zu erscheinen." Mit diesen Worten be­seitigte Andreas die für Handel und Verkehr verderbliche Maßregel des Münz- wechfllö und entsagte, um den Wohlstand der Colonie zu fördern, einer der ergiebigsten Einnahmsquellcn unter den Regalien.*) Zu den letztern gehörte auch das Salz, jener schon von den Römern benützte Reichthum Sieben­bürgens. Der freie Genuß desselben, als eines der unentbehrlichsten Bedürfniße und eine der ergiebigsten königlichen Einnahmen, war stets ein Recht, womit der König Einzelne und ganze Stände auszeichnete. Den deutschen Rittern hatte er den abgabenfreien Salzhandel aus den ihnen verliehenen Salzgruben auf Mieresch und Alt bewilligt, die Hermannstädter Colonie berechtigte sein goldener Freibrief sich dreimal ‘ des Jahres mit dem erforderlichen Kleinsalze aus den königlichen Gruben zu versehen. „Auch Kleinsalz nach alter Freiheit, um das Fest des h. Georg, des h. Königs Stephan und des h. Martin je 8 Tage hindurch frei holen zu dürfen, bewilligen wir Allen." Durch das Zu- geständniß der gemeinschaftlichen abgabenfreien Benützung der Waldungen und Gewässer gewährte ihnen der König auch das Recht der freien Beholzung, Jagd und Fischerei. Durch diese Erleichterungen und Begünstigungen begründete Andreas in seinem goldenen Freibriefe die äußere Wohlfahrt der deutschen An­siedler, um sie zur Erreichung ihres doppelten Zweckes, Kultivirung und Be- schützung des Landes, zu befähigen. Doch nicht nur die Rechte und Freiheiten, die das Andreanum den Sachsen verlieh, sondern auch die in demselben enthaltenen Verpflichtungen trugen einestheils zu ihrer Kräftigung, anderntheils zur Erreichung ihrer hohen Aufgabe, zu des Reiches Wohlfahrt, wesentlich bei. Die durch den Freibrief den Sachsen auferlegte Reichs­steuer wurde dadurch, daß sie die frühern verschiedenen Ab­gaben der einzelnen Gaue aufhob und eine Allen gemeinschaft­liche Steuer war, deren Auftheilung die Sachsen selbst unter sich vollzogen, eine königliche Begünstigung; es war eine Reichssteuer, die freie Unterthanen dem Könige nicht als ihrem Grundherrn, sondern als ihrem Landesfürsten entrich­teten. In seinem Freibrief verordnete der König: „zum Nutzen unserer Kammer sollen sie 500 Mark Silber jährlich zu geben verpflichtet sein und dieses Geld bewilligen wir ihnen nach jener Silbermark zu erlegen, welche unser Vater Bela für sie festgesetzt hat, nämlich vier und ein halbes Viertel **) *) Regalien waren die dem Landesfürsten ausschlieplich zukommenden Rechte und Abgaben. **) 1 Viertel war gleich 2 Unzen oder 4 Loth.

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