Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1872

21 von Wort zu Wort in ein neues Privilegium eintragen und durch sein könig­liches Siegel beurkunden. Dasselbe that König Ludwig im Jahre 1366, dessen Tochter Maria im Jahre 1383, ihr Gemahl Sigmund 1387 und als das Reichssiegel in Verlust gerathen, aufs Neue im Jahre 1406; ferner ist eine vollständige, rechtskräftig beglaubigte Abschrift des Andreanum's einverleibt dem Rechtsspruche des Palatins Michael Ország de Guth vom Jahre 1478, durch welchen die Siebenbürger Deutschen kraft des Freibriefes von der Entrichtung der Mauth in Großwardein freigesprochen wrrrdeu. Spätere Bestättigungen des Freibriefes erfolgten noch durch die Könige Mathias 1486, Vladislaus II. 1493, Ferdinand I. 1552 und durch die Landesfürsten Stephan Bathori 1583 und Gabriel Bethlen 1627. Aber auch der von Andreas II. ausgestellte Freibrief ist nicht die ursprüngliche Verleihung von Freiheiten und Rechten, sondern gleich­falls nur eine Bestättigung; denn in der Einleitung des Privilegiums sagt Andreas ausdrücklich, daß er in gewohntem Pflichtgefühl, die Klagen der deutschen Ansiedler jenseits des Waldes über den Verlust jener Freiheit, auf welche sie König Geysa berufen habe, gütig anhörend, ihnen ihre frühere Freiheit zurück-- gegeben habe. So suchte Andreas seinen Getreuen mit dem Freibriefe jene innere Kraft zu geben, welche in den Wirren der Zeit und in den Tagen der Gewalt und Gesetzlosigkeit sie schützen und wasfnen sollte. In wie weit aber die Rechte und Pflichten des Andreanum's für das sächsische Volk eine Kraft int Innern und eine gute Wehr und Waffe nach Außen waren und in wie weit sie die Nation zur Erfüllung ihrer hohen Auf­gabe: „zur Erhaltung der Krone" befähigten, wollen wir jetzt näher untersuchen. Die Bereinigung der anfangs getrennt für sich beste­henden Gaue zu Ginem staatsbürgerlichen Ganzen gab dem Sachsenvolke Kraft und innere Stärke. Zur Hermannstädter Pro­vinz gehörte nach dem Andreanum das Land von Broos bis Draas. Die übrigen deutschen Hauptcolonien, das Burzenland und der Nösner Gau wurden erst gegen das 16. Jahrhundert mit der Hermannstädter Provinz vereinigt, obwohl ihre innere Verfassung, der Hermannstädter ähnlich, mit besondern Privilegien versehen war. Die Grenzbestimmung war im Freibriefe eine unge­naue und bezeichnete nur die Ausdehnung des Landes von West nach Ost. Das Privilegium sollte aber auch nicht eine nette Verleihung des von Geysa eingeräumten und unbestrittenen Grundes und Bodens sein, sondern die Be- stättigung der den Sachsen bei der Einwanderung verliehenen Rechte und auf- erlegtew Verpflichtungen, vermehrt mit mehreren, zur festern Begründung der Colomé erforderlichen Begünstigungen. Als äußeres Zeichen der Einheit des zu einem Ganzen vereinigten Volkes verlieh der Freibrief den Sachsen das Recht ein einziges Siegel zu führen. Es zeigt eine Krone von vier Männern emporgehalten, von denen der Eine rechts kniet, der Andere links aufrecht steht und die beiden Mittlern auf dem rechten Knie liegen. Die Umschrift desselben

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