Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

5 3. Niemand darf die Person seines Schuldners pfänden oder einen andern Handwerker demselben zu arbeiten hindern. 4. Wer einen Eingewanderten durch verleumderische Reden von der Zunft auszuschließen sucht, muß diese Verläumdungen be­weisen oder eine entsprechende Strafe erleiden. 5. Kein eingewanderter Handwerker soll gezwungen sein, um seinen guten Ruf zu beweisen, in seine Heimat zu reisen und ein Zeugniß sich zu bringen, sondern Jeder, ob einheimisch oder fremd, der von tadellosen Sitten ift muß in die Zunft ausgenommen wer­den, gegen Erlag der genau festgesetzten Meistertaxe. Und zwar müssen dem Armen Termine zur Zahlung der Taxe gestattet werden. 6. Strafgelder der Zünfte sollen für Kerzen und Leichenbe­gängnisse armer Meister verwendet werden. 7. Söhne, Töchter und Wittwcn zünftiger Meister haben „ganze Zunft;" Gesellen, die solche Wittwen heirathen, halbe Zunft; halbe auch diejenigen, welche ein Handwerk in den vier obenge­nannten Städten gelernt haben. 8. Die Abänderung dieser Zunftartikel, die Forderung einer erhöhten Meistertaxe, endlich die Verweigerung der Aufnahme in die Zunft soll mit 20 Mark feinen Silbers gestraft werden.. In den, auf diese allgemeinen Bestimmungen folgenden Arti­keln für die einzelnen Zünfte sind hauptsächlich die Lehrtaxe und Meistertaxe, sowie einige andere Anordnungen z. B. über Leichen­begängnisse u. s. w. enthalten. Unter den allgemeinen Bestimmun­gen ist aber noch eine, die ebenso intressant als dunkel erscheint. Es heißt nämlich gleich zu Anfang der Urkunde, wo von den Pflichten der zwei jährlich zu erwählenden Zunftmeister die Rede ist, daß dieselben den regelmäßigen Stuhlsversammlungen beiwoh­nen sollen, damit Mängel, die sich unter dem gemei­nen Volke ober unter den Handwerkern fänden, da­selbst vorgebracht, ab geschafft und verbessert werden könnten *). Dieses scheint darauf hinzudeuten, daß das Zunft­wesen auch in Bezug auf das Verhältniß zwischen gewerblichen *) „si qui fuerint defectus communis populi aut Mechanicorum ibidem proponantur emendentur pariter ac suppleantur.“

Next

/
Thumbnails
Contents