Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

44 haben, das Rho wildwerckh auff khauffen, vnd dasselbig wider also Rho verkhauffen, vnd ein khauffmanschacz daraus machen, Solches haben dy Ersam weys herren der Khtirsch- ner Zech aus allen Stetten erkhandt das es vnbillich sey vnd soll in kheiner Statt nachgeben werden, Sünder welcher Ein Khürschner Ist, vnd sein wyll, vnd dasselbig khauffen wyll, der soll es auch aus arbeitten, vnd darnach darmit thun was her wyll, Dis ist also vnd beschlossen worden von den Kkürschneren von dem ganczen Lannd, wer aber solches übertretten wird, der soll gestrafft werden, nach Er- kantnus der weysen herren In der Erlichen Czeh. Gesche hen wy oben stheth. Gleichzeitige Abschrift auf einem Papierbogen in der Zunft­lade der Bistritzer Kürschner.-S>st38T*Ss-

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