Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863
30 Beschlüsse von einer zweiten im Jahre 1512 in Hermannstadt abgehaltenen bestätigt und gutgeheißen wurden. Dieselben lauten: 1. Wegen Mangel an Hülssarbritern soll es jedem Meister gestattet sein zwei Lehrjungen auf einmal zu halten, deren Lehrzeit 4 Jahre betragen Muß. Zwar kann der Meister dem Lehrjungen hinterher etwas von diesen 4 Jahren Nachlassen, aber vor völligem Ablauf dieser Zeit ist es ihm nicht gestattet einen anderen Knaben auszunehmen, bei Strafe von einem Zentner Wachs. 2. Die hinterlassene Wittwe eines Mitmeisters darf nicht mehr wie bisher, das Handwerk wie lange sie will treiben, sondern nur ein halbes Jahr vom Tode ihres Mannes an, und zwar nur mit einem Gesellen und einem Lehrjungen. 3. Die Meister sollen nicht zu jeder Zeit im Lande herumziehen und das Wildwerk zu jedem Preise kaufen können, sondern das Reisen zum Zwecke des Einkaufs ist ihnen nur an den Jahrmärkten gestattet. Auch soll ein Fuchs nicht theurer als mit einem Ort Gelt, ein Marder als mit 28 Denaren, bezahlt werden. Welcher Meister biefe Satzungen Übertritt, soll von seiner Zunft gestraft werden, und thut diese es nicht, so ist sie von der Landeszunft mit einer Strafe zu belegen. 4. Gemeinsame Unkosten der Zünfte sollen von denselben gemeinsam getragen werden *). Ebenso hielten die Abgeordneten der Ledererzunste am 27. April 1523 in Hcrmannstadt eine Versammlung und setzten Folgendes fest: 1. Welcher Geselle seines Meisters Haus Schande bringt, soll vom Handwerk entfernt werden. 2. Ein Geselle, der das Handwerk nicht recht versteht, bekommt nur halben Einstoß oder halben Lohn **). *) Eine gleichzeitige Aufzeichnung dieser Beschlüsse Ms Papier ohne Siegel befindet sich in der Lade der Kürschnerzunft in Bistritz. Da dieselben in deutscher Sprache abgefaßt sind, so geben nur dieselben wörtlich int Anhang Nr. 3. **) Unter Einstoß versteht.man das Recht des Gesellen eine gewisse Anzahl Häute zu eigenem Nutzen und Gewinn in der Werkstatt des Meisters aus- arbeiten zu dürfen.