Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

20 Maß. mit je einem Pfund Wachs gestraft. Ein Pfund Wachs zahlt auch Der Strafe, der gewöhnliche Leinwand zu schmal macht. Gleiche mangelhafte Arbeit unzünftiger Meister wird dagegen der Rath nach seiner Erkcnntniß bestrafen. 10. Schlechte Leinwand von auswärtigen Meistern eingeführt, sollen die Schaumeister der Zunft überwachen und anzeigen, damit sie von dem städtischen Rathe eingezogen werde. *) Zunächst ist an diesem Gesetze sehr bemerkensiverth die For­derung, daß der Gewerbsbetrieb außcrzünftiger Meister nicht solle geduldet werden. Die Weber sind in diesem Punkte, wie es scheint, viel strenger als die Kürschner; deun jene verbieten zwar in dem 8. Artikel ihrer Zunftordnung die Verbindung zwischen zünftigen und nicht zünftigen Meistern zu gemeinsamem Gewerbsbetriebe, aber daß diesen letztem die Ausübung ihres Handwerkes damit überhaupt verwehrt sei, geht daraus keineswegs hervor. Doch ist diese Bestim­mung eine so naturgemäße Consequenz der Idee geschlossener Ge- werbsvcrbindungen, daß uns eher die Abwesenheit als das Dasein einer solchen Forderung auffallen muß- Auch findet sich bereits in dem Zunstgcsetz der Klausenburger Kürschner vom Jahre 1369 die Anordnung, daß Niemand der nicht, der Zunft als Mitglied ange- höre, auf eigene Faust das Kürschner Handwerk in eigener Werk­statt treiben dürfe, außer mit Einwilligung der Zunft **). Ein Beweis zugleich für das Dasein nichtzünftiger Meister in einem Ort, wo eine Zunft bestand, und zugleich für die naturgemäße In­tention der Zunft, dieselben auszurotten. Aehnliche Bestimmungen finden sich in den Zunftartikeln der Hermannstädter Schuster von 1500, der Schäßburger Schlosser und Sporer von 1504 und der Hermannstädter Tischler, Maler und Glaserer, doch alle diese fordern nur die Unterwerfung eines zünftigen Meisters unter die angenom­menen Zunftsatzungen und die Ausschließung des Widersetzlichen aus *) Die Fo:mulirung dieses letzten Punktes, insbesondere die Wendung: „So pit wyr, das yr vns czwschawer czw dem weit lassen seyn“ scheinen deutlich daraus hinzuweisen, daß dieses Zunftgesetz dem Bistritzer Rathe zur Bestätigung vorgelcgt werden sollte. Ob es aber wirklich geschehen, läßt sich nicht bestimmen. **) Siehe Vereinsarchiv, Neue Folge, Bd. IV. Heft 2. pag. 266.

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