Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863
18 stadt ausgefertiget sein. Welche schwer zu erfüllende Bedingung für Ausländer tn jener Zeit der mangelnden Posten und des spärlichen Verkehrs auf weite Entfernungen. Ferner sind an die Stelle der unbeschränktesten Freiheit im Betriebe des Handwerkes, im Halten von Hülssarbeitern, im Kauf und Verkauf des Rohmatrriales und der Gewerbserzeugnisse eine Unzahl diese Freiheit aufhebender Be' stimmungen getreten. Man darf dem Mitmeister die Hülfsarbeiter nicht abwendig machen; keinen Gesellen annehmen, der bereits bei einem andern Meister in Arbeit gestanden hat, ohne Vorwissen desselben; darf dem Gesellen nur den von der Zunft bestimmten Arbeitslohn zahlen. Es ist straffällig fremde fertige Arbeit des Handels wegen zu kaufen; die selbstangefertigte Maare nicht durch fremde Leute, auch nicht an zwei Stätten feilbieten. Und hiemit nicht genug, wir sehen" vielmehr diese Beschränkungen in der freien Bewegung des Einzelnen sich nur noch steigern. Die Lehrtaxe steigt von 2.auf 6 Gulden; man darf auch nicht mehr als einen Lehrling in derselben Zeit hasten; ein junger Meister kann selbst dieses beschränkte Recht drei Jahre hindurch nicht ausüben und will man in die Zunft Eintreten, muß man endlich ein ganzes Jahr als Geselle das sogenannte Meisterjahr arbeiten. So sehen wir an diesem einen Beispiele in recht klarer und anschaulicher Weise die immer enger und fester werdenden Bande des Zunftzwanges um die freie Entwickelung individueller Thätigkeit sich schlingen und dieselbe wie ein unzerreißbares Netz einschnüren. Das Individuum geht allmählig in der Zunft ganz auf und alles Recht des Einzelnen ist schließlich konzentrirt in dem Rechte der Zunft und von demselben vollständig absorbirt. Diese Erscheinung finden wir aber nicht nur bei der Kürschnerzunft in Bistritz, sondern ebensogut bei den andern Zünften des ganzen Sachsenlandes und all' jener Landesstädte, deren Gewerbe diese Zunftordnungen meist entlehnten. Man vergleiche nur die Auszüge aus Zunftsatzungen der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, welche Seiwert in seiner Geschichte der Stadt Hermannstadt mittheilt und man wird sofort erkennen, wie ein Geist alle diese Erzeugnisse der damaligen Ge- werbegesetzgcbung durchweht. • Der Zeit nach am nächsten stehen den angeführten Zunstgc- setzen der Kürschner die der Bistritzer Weberzuust Auch diese sind