Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

16 9. Wer einen Mitmeister schmäht und ihn Lügner nennt, zahlt, wenn es bewiesen wird, jedem Meister ein Quentchen Silber. 10. Wer seine Waare durch einen „Walachen" oder sonst einen Fremden auf dem Markte herumtragen oder feilbieten läßt, büßt den Werth der Waare. 11. Wer Kürschwerk auf Jahrmärkten zusammenkauft und in Nősen in der Verkaufslaube oder in einem Hause wieder verkaufen will, zahlt so oft er darauf betreten wird 1 Gulden. 12. Seine Waare mt. zwei Stellen feilzubieten ist bei Strafe eines Guldens verboten. 13. Welcher Meister mit seinem Arveitsgesinde eine von den Zunftsatzungen abweichende Uebereinkunft trifft, es sei mit Gaben, Geschenken oder int Lohn, wird um einen Zentner Wachs gestraft. 14. Wer einem Mitmeister das Gesinde abwendig macht, verfällt in die Strafe von einem halben Zentner Wachs. 18. Jeder Lehrjunge muß zuerst 14 Tage Probe arbeiten, dann wird er aufgcdungcn und hat 2 Gulden und 2 Pfund Wachs in die Zunftlade zu entrichten. Seine Eltern müssen „fromme Leute" sein.-16. Arbeitet der Lehrjungc länger als 14 Tage Probe, so verfällt der Meister in die Strafe von einem Gulden. 17. Hat ein Geselle bereits einem Meister gearbeitet, so darf denselben ein zweiter Meister ohne Vorwissen und Einwilligung des frühem Arbeitgebers nicht aufnehmen, bei Strafe von einem Pfund Wachs. 18. Dasselbe gilt, wenn ein Geselle dem Meister das Ver­sprechen gab. eine bestimmte Zeit bei ihm zu arbeiten, darauf Geld im Voraus empfing und nun zu einem zweiten Meister in Arbeit gehen will. 19. Altes Pelzwerk „neu zu walken" ist bei der Strafe von einem Gulden verboten. 20. Wer in der Verkaufslaube seinen Mitmeiftern die Käufer weglockt, büßt einen Gulden. 21. Am Frohnleichnamstage muß jeder Meister sammt Fa­milie und Hausgesinde zur Messe und zu Opfer gehen, sonst wird er um einen halben Gulden gestraft.

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