Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

14 genannten Hilfsarbeitern so viele Rohhäute verarbeiten, als er zur Anfertigung von Schuhen bedarf; das Leder als solches darf er nicht verkaufen. 3. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für die vier Städte Hermannstadt. Kronstadt, Bistritz und Klausenburg, wo die Lederer zahlreicher sind; in den übrigen Städten und Ortschaften dagegen dürfen die Schuster in gleicher Weise das Schuster- wie das Le« dererhandmerk treiben. 4. Schuster, die in Folge Alters ein schwaches Gesicht haben und daher keine Schuhe verfertigen können, dürfen außer den oben- bezeichneten Hilfsarbeitern noch einen Gesellen bei der Ausarbeitung von Rohhäuten verwenden und das Leder verkaufen. 5. Widersetzt sich irgend eine der beiden betheiligten Zünfte diesen Bestimmungen , so verfällt sie in eine Strafe von 1000 Gulden, eine diesem Spruch zuwiderhandelnde Person aber in eine Strafe von 40 Gulden, von denen jedesmal zwei Drittheile in den königlichen Fiskus zu fließen haben, das letzte Drittheil aber zur Befestigung derjenigen Stadt verwendet werden soll, in welcher die Uebertretung geschah *). Diese königliche Entscheidung ist insofern sehr lehrreich, als wir daraus ersehen, daß selbst diejenigen Gewerbe, die solche alltäg­lichen Bedürfnisse erzeugten, wie das Lederergcwerbe, noch am Be­ginn des 16. Jahrhunderts nicht in vielen Orten des Sachsenlandes so schwunghaft betrieben wurden, um die Nachfrage nach ihren Er­zeugnissen vollständig zu befriedigen. Und doch suchten die Lederer die Konkurrenz der Schuster auszuschließen, ein Beweis dessen, daß die Idee des Zunftprivilegiums weniger die Folge übermäßiger Pro­duktion, als vielmehr des gewöhnlichsten Eigennutzes ist. Wenden wir uns nun zu den Zunftartikeln dieses Zeitraumes. Die ältesten Gesetze einer Bistritzer Zunft, die wir bis jetzt kennen, sind die der Kürschnerzunft. Dieselben in deutscher Sprache abge­faßt, dürsten nach der Eigenthümlichkeit derselben und den Schrift­zügen etwa der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts angehören, *) Das Original dieser königlichen Entscheidung befindet sich in der Lade der Bistritzer Ledererzunft.

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