Urbs - Magyar várostörténeti évkönyv 3. (Budapest, 2008)
Resümee
keine Stadtrechtsprivilegien, die sowohl in der Geschichtsforschung, als auch von den Zeitgenossen als Messlatte der städtischen Entwicklung angesehen wurden. Auch wenn die einzelnen Siedlungen keine Privilegien erhalten haben, hat doch die Gemeinschaft der Jazygen solche Vorrechte bekommen, die als charakteristische Rechte der Städte gelten: 1407 erhielten sie die allgemeine Zollfreiheit und das Recht der Anklage vor den eigenen Richtern, 1512 das Recht freien Wahl des Pfarrers, das sie auch früher schon besaßen, verbrieft. Die Forschung sieht das Recht auf Entrichtung der Steuern in einem Betrag ebenfalls als eine Art Privileg an, das von den Jazygen in Anspruch genommen wurde. Diese einzelnen Privilegien haben sie später durch die Könige bestätigen lassen. All dies bedeutet, dass bezüglich der Privilegien in Jazygien nicht die einzelnen Siedlungen als Städte, sondern die Gesamtheit der Jazygen quasi städtische Rechte besaßen, unabhängig davon, welchen Grad an Urbanisation die Siedlungen, in denen sie lebten, aufwiesen.