Urbs - Magyar várostörténeti évkönyv 1. (Budapest, 2006)

Resümee

ISTVÁN H. NÉMETH Was bedeutete das Privilegium einer königlichen Freistadt in der Frühen Neuzeit? Die vorliegende Abhandlung befasst sich mit der Position der Städte innerhalb der ungarischen Stände und analysiert die Merkmale, die ihren Status bestimmten. Es kann festgestellt werden, dass ihre Position im Ständewesen für die jeweilige Gemein­de von besonderer Wichtigkeit war. Durch die Privilegiumsurkunde und infolge des Beschlusses des ungarischen Reichstages wurde die Stadt zu einem privilegierten Mit­glied der ständischen Gesellschaft und erhielt zugleich diejenigen Vorrechte, über welche der Adelsstand normalerweise verfügte. Über die Frage, welche Städte bis zum 16. Jahrhundert zum Kreis der königlichen Freistädten gehörten, gehen die Meinungen auseinander. Die Geschichtswissenschaft versucht, deren Kreis nach den folgenden Merkmalen zu erfassen: In Zusammenhang mit den mittelalterlichen Städten Ungarns beurteilen die His­toriker die Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Appellationsgericht als eine starke Bindekraft, die gleichzeitig als Bedingung für den Status einer königlichen Freistadt gilt. In der Frühen Neuzeit spielte allerdings die Tatsache, welchem Appellationsge­richt die Städte angehörten, keine entscheidende Rolle mehr. Die Städte des so ge­nannten Tavernikalstuhles (sedes tavemicale, hier saßen unter den Schöffen keine Adeligen) wurden den königlichen Freistädten als ständisch gleichrangig betrachtet, auch wenn für Streitfälle dieser letzteren der Gerichtsstuhl des Personals (des stellver­tretenden Landesrichters des Königs) zuständig war. Wenn man die Terminologie betrachtet, kann festgestellt werden, dass die Beg­riffe „civitas" und „oppidum" erst gegen Ende des 15. Jahrhunderts signifikant und im­mer öfter verwendet wurden. Im 16. und 17. Jahrhundert waren beide Begriffe mit wirklicher ständischer Bedeutung gefüllt: es ist eine klare Unterscheidung zwischen den städtischen Gemeinden der adeligen Grundherren (Marktflecken) und den könig­lichen Freistädten möglich. In manchen Fällen kam es jedoch vor, dass aus Versehen Ortschaften, die in Wirklichkeit lediglich über Rechte eines Marktfleckens verfügten, „civitas" genannt wurden. Für eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Ge­meinden ist die Untersuchung der Praxis der Steuerzahlung nicht geeignet, da nur die königlichen Freistädte die an den Reichstagen bewilligten Steuer in der von der Kam­mer festgelegten Summe bezahlten. Dies lässt sich auf die unentwickelte ständische Qualität der spätmittelalterlichen ungarischen Städte zurückführen: mehrere Städte besaßen beinahe die Vorrechte einer königlichen Freistadt, und waren von der Kam­mer (ebenfalls wie die königlichen Freistädte) zur Steuerzahlung verpflichtet. Das wichtigste Kennzeichen einer Freistadt war ihre Präsenz auf dem ungari­schen Reichstag. Es gehörte nämlich zu den Grundrechten des Adclstandes, dass ihre

Next

/
Thumbnails
Contents