Urbs - Magyar várostörténeti évkönyv 1. (Budapest, 2006)

Resümee

crmöglicht(e). In den schriftlichen Quellen des Jahrhunderts vor Mohács tauchen nämlich neben den Städten die zum Königsgut gehörten auch die gutsherrlichen Städte auf - einige von diesen als „freie Stadt" (libera civitas) - und es kommen auch bei den Märkten (oppida) „freie Märkte" vor. Die königlichen Städte bilden mehrere Gruppen, z. B. verfügten sie teilweise über ständische Freiheiten, und waren teilweise Bestand­teil der Grundherrschaften des Königs oder der Königin. Eine genaue Unterscheidung erschwert der Umstand, dass der Wortgebrauch der Gesetze und Urkunden völlig an­dere Kriterien, z. B. die Existenz der Stadtmauer, die Tatsache ihrer Teilnahme am Reichstag oder die Anwendung des roten Siegellacks etc. umfasst. Um terminologische Klarheit zu schaffen, werden für die anderen, sich in den Händen des Königs befindenden unfreie Städte (z.B. Óbuda/Alt-Ofen, Zóly­om/Altsohl, die fünf Städte die zur Burg Huszts gehörten) von den „königlichen Freistädten" getrennt, und für sie der Begriff „königliche Privatstädte" eingeführt. So können die königlichen Städte in zwei größere Gruppen geteilt werden. 1. ) Die am Anfang sieben, dann acht „Tavemikalstädte"(Ofen, Pest, Pozso­ny/Pressburg, Nagyszombat/Tyrnau, Kassa/Kaschau, Eperjes, Bártfa/Bartfeld) sind nach dem Zeugnis der mittelalterlichen Quellen die „königlichen Freistädte" im eng­eren Sinn. Die Gemeinschaft dieser Städte kam bereits vor den 1440er Jahren zustan­de, ihre wichtigste gemeinsamen Charakteristika waren, dass sie eine direkte Verbindung zum Herrscher hatten und über eine eigene Berufungsinstanz ihrer Ge­richte - in den Prozessen der Bürgern untereinander - nämlich die von dem Tarnack­meister (magister tavernicorum) geleiteten sedes tavernicalis verfügten. 2. ) Die Kategorie der „freien königlichen Städte" ist in weitere drei, hauptsächlich nach ihrem Bcmfungsgericht zu unterscheidenden Untergruppen geteilt: a) Etwa sieben „Personalstädte" (Esztergom/Gran, Székesfehérvár/Stuhl­weißenburg, Löcse/Leutschau, und wahrscheinlich noch Szeged, Szakolca/Skalitz, Kisszeben/Zeben und vielleicht auch Zágráb/Zagreb), deren von ihren Bürgern geführten Prozesse nicht vor dem Tarnackmeister, sondern dem Stuhl des „Personalis" (locumtenens personalis presentiae regiae) verhandelt wurden. b) Die niederungarischen (jenseits der Gran liegenden) sieben Bergstädte (Könriöcbánya/Kremnitz, Besztercebánya/Neusohl, Selmecbánya/Schemnitz, Újbá­nya/Königsberg, Bakabánya/Pukkanz, Libetbánya/Libethen, Bélabánya/Dilln), die gemäß ihrer Privilegien den königlichen Freistädten nahe standen, bei derer Angele­genheiten aber auch der Kammergespan ein Mitspracherecht hatte. Diese Städte hatten auch eine gemeinsame Berufungsinstanz. c) Die siebenbürgischen sächsischen Städte (Nagyszeben/Hermannstadt, Kő- ha­lom/Steinbcrg/Reps, Újegyház/Leschkisch, Nagysink/Großschenk, Medgyes/Medi­asch, Nagyselyk/Markt, Segcsvar/Schäßburg, Szászváros/Broos, Szászse­bes/Mühlbach, Szerdahely/Reußmarkt, Brassó/Kronstadt, Beszterce/Bisternitz/Bis­tritz) und Kolozsvár (Klausenburg) verfügten ebenfalls über ein eigenes Beschwerde­gericht.

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