Urbs - Magyar Várostörténeti Évkönyv 12. (Budapest, 2017)
Bányavárosok - Daniel Haas Kianička: Die Selbstverwatlung der Stadt Kremnitz im 16. Jahrhundert
90 Bányavárosok Das spezifische Stadtrecht gehörte ebenfalls zu den grundsätzlichen rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Charakteristika der Städte. Kremnitz richtete sich im Mittelalter nach den königlichen Privilegien (angefangen vom Grundprivilegium 1328) und ihrem eigenen Gewohnheitsrecht. Kremnitz war mit eigenen rechtlichen Gewohnheiten auch im 16. und 17. Jahrhundert verwaltet. Das beweist zum Beispiel der erwähnte Eid des Mitglieds der Wahlgemeinde (gewohnte und lobenswerte Bräuche), oder eine Angabe aus dem Jahre 1554, als der Stadtrat in einer Schuldangelegenheit nach dem Brauch und Recht der Stadt entschied. Im 16. Jahrhundert wurde in Kremnitz das eigene Stadtrecht auch schriftlich kodifiziert. Die Vertreter der Stadt entschieden dafür im Jahre 1530. In das Stadtbuch wurde es in erweiterter Form im Jahre 1537 eingeschrieben. Dabei ist darauf zu erinnern, dass das Stadtrecht und das Bergrecht miteinander verflochten waren. Das Recht befasste sich mit den Fragen des sittlichen Lebens der Stadtbürger, des Brandschutzes, der Einnahmen der Stadt, des Verkaufs, der Qualität und Preise der verkauften Waren, der Bau- und Finanzaufsicht, des Verkaufs von Wein und Bier usw. Separat waren die Pflichten der Viertelmeister niedergeschrieben. Das Leben in der Stadt war auch durch besondere vom Stadtrat erlassene Statute geregelt, zum Beispiel durch das brandschutz-polizeiliche Statut aus dem Jahre 1529 oder das die Bestimmungen des Stadtrechts rekapitulierende Statut aus dem Jahre 1581.30 Aus dem Vergleich der Kremnitzer Selbstverwaltung mit der Selbstverwaltung anderer ungarischer königlicher Freistädte geht hervor, dass die Systeme sehr ähnlich waren, auch wenn zwischen ihnen kleine Unterschiede existierten. Zum Beispiel gab es in Tymau im 16. Jahrhundert einen äußeren Stadtrat mit 60 Mitgliedern neben dem Stadtrat (wozu der Richter und 12 Mitglieder gehörten), der - im Gegensatz zu der äusseren Stadtrat (der Wahlgemeinde) in Kremnitz - ein Mitbestimmungsrecht in den wichtigsten Fragen des Lebens der Stadt hatte. Ohne seine Zustimmung war es nicht möglich, ein Statut zu erlassen oder Linanzoperationen über 100 Gulden hinaus durchzuführen. An der Spitze des äusseren Stadtrats standen die Tribunen (es gab den Haupttribun und dann je einen für die deutsche, die slowakische und die ungarische Nationalität). Aus Tymau kennen wir auch die Funktion des Notars, des Stadtkapitäns, der Schatzmeister, der Viertelmeister usw.31 An der Spitze von Schemnitz, die ebenfalls wie Kremnitz eine Bergstadt war, standen der Stadtrat und der Richter. Er war jährlich von den Ratsherren und den sog. Ältesten (Mitgliedern der engen Gemeinde der einflussreichsten Bergbauuntemehmer, später von dem äusseren 30 ČELKO 2004. 23., 24., 31., 32., 34. p.; Matunák 1928. 177-180. p. 31 Šimončič-Atzka 1989.100-102. p.