Urbs - Magyar Várostörténeti Évkönyv 12. (Budapest, 2017)

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Resümee Boglárka Weisz Die Privilegien der niederungarischen Bergbaustädte im Zeitalter Sigismunds Die als „niederungarisch” bekannten Bergbaustädte hatten sich bis zum Zeitalter Sigis­munds schon zu selbstständigen Städten, die ihre Privilegen bereits in früheren Zeiten errungen hatten, entwickelt. Obwohl die früheren Privilegienurkunden von Sigismund nicht transkribiert und nicht bekräftigt wurden, fanden sie dennoch immer Anwendung: Es kam vor, dass die Städte ihre Rechte verteidigten, indem sie sich auf diese Urkunden beriefen, oder auf diese Weise sogar ihre bisherigen Vorrechte durch weitere Privilegi­en ausweiteten. Hinsichtlich der Beamten, die in den Bergbaustädten tätig waren, können - im Vergleich zur Anjou-Zeit - mehrere Veränderungen festgestellt werden. Anstelle der freien Richter- und Geschworenenwahl wählten in Körmöcbánya (slowakisch: Krem­nica, deutsch: Kremnitz) die Urbura-Gespane (comes urburarum) den Stadtrichter und die städtischen Geschworenen aus. Die Ämter des an die Spitze der Bergbaustädte er­nannten comes oder rector verschwinden allmählich aus den Bergbaustädten. Das Amt des urburarius verschwindet ebenfalls, seinen Platz übernimmt der Urbura-Gespan. Die einzelnen Städte wählten zwar auch weiterhin ihre eigenen Bergwerksinspektoren (scansor, Steiger), aber bereits unter Ludwig (Lajos) I. treten königliche scansores in Erscheinung, die unter Sigismund immer häufiger Oberbergwerksinspektoren (sumpe- mus scansor, oberster Steiger) genannt werden. Auch ein neuer Beamter, der probator, taucht in den Quellen auf. Dieser wurde von der Stadt, die über eine Münzstätte ver­fügte, gewählt, er erhielt seinen Lohn aber von der Kammer. Über ihm ernannte der Herrscher auch einen supremus probator. Die Stadtbürger, so auch die Bürger der Berg­baustädte, leisteten dem Herrscher im Zeitalter Sigismunds nicht persönlich, sondern gemeinsam Steuerzahlungen. Die Städte entrichteten dem Herrscher den Zensus, den Kammererlös (lucrum camare) sowie das Neujahrsgeschenk. Letzteres musste auch der Königin, dem Hofmeister, dem Schatzmeister und dem Torhütermeister erbracht werden. Nachdem die Königin im Jahre 1424 die Bergbaustädte zusammen mit ihren Steuern vom König übertragen bekommen hatte, erfolgte keine Veränderung bei der Steuererhebung und Steuereintreibung. Von da an verfugte der Schatzmeister der Kö­nigin aber über die Gerichtsbarkeit in diesen Städten, so, wie früher der Schatzmeister des Königs, das heißt, er konnte Recht über die Stadtbewohner sprechen. Wer das Urteil des Schatzmeisters der Königin nicht anerkennen wollte, konnte nicht beim König, sondern bei der Königin Berufung einlegen. Wenn er aber auch dieses Urteil nicht an­erkannte, dann hatte er doch noch die Möglichkeit, beim König Einspruch zu erheben. Das Privileg der Marktabhaltung und das - eng mit dem Handel verbundene - Privi­leg der Zollfreiheit erhielten die Bergbaustädte - im Gegensatz zu den anderen Städten - in der Epoche Sigismunds nur selten. Letzteres galt anfänglich nur für Lebensmittel Urbs, magyar várostörténeti évkönyv x-xi. 2015-2016. 433-442. p.

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