Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)

Dokumentensammlung

Siebenbürgen, Graf Karl von Corbavia, Kastellan der Burg Visegräd, und Zoeltus von Kassis, Burgvogt von Buda. Anwesend waren ferner zahlreiche andere Vornehme und Ritter Unseres Reiches, Gespane Unserer Komitate und weitere Würdenträger. Gegeben in Buda, am Sonntag nach dem Fest der Empfängnis der Seligen Jungfrau Maria, im Jahre des Herrn tausendvierhundertdrei. Das lateinische Original fehlt. Eine Abschrift aus dem Jahr 1498 befindet sich in der Klausen­burger (heute Cluj) Sektion der Rumänischen Akademie der Wissenschaften: Archiv der Familie Macskässy von Tinkova, Nr. 894. IV. Das auf das Ofener Recht gegründete Tavernikalrecht — das gemeinsame Gesetzbuch der sieben königlichen Freistädte — regelt auf Grund des 1439 in Buda getroffenen Übereinkommens die Art und Weise der Richter- und Ratswahl Mitte des 15. Jahrhunderts ... II. Kapitel. Vom Richter und den Schöffen, auf daß sie von gutem Leumund und rechtem Glauben seien. Daß der für ein bestimmtes Jahr gewählte Oberrichter vor Niederlegung seines einjährigen Amtes an einigen hierzu geeigneten Tagen im Rat- oder Stadthaus die zwölf bürgerlichen Schöffen seines Amtsjahres um sich versammle, um jene hundert Konsularmänner zu wählen, von deren Wahl das Richteramt des nächsten Jahres abhängt. Dort sollen durch einstimmigen Beschluß der Schöffen hundert Konsulare gewählt werden, die im Interesse der Stadt besser und nützlicher und persönlich geeigneter erscheinen, damit ihr Name ins Buch der Stadt eingeschrieben werde. Die Wahl ist fortzusetzen, bis alle hundert voll­zählig sind. Diese hundert Konsulare sollen sich am Fest des hl. Georg nach Aufforderung durch den Gemeindediener morgens nach der ersten Messe im Stadt- oder Rathaus ver­sammeln, um über die Wahl des neuen Oberrichters und des als „Geldrichter“ bezeichneten zweiten Richters sowie jener zwölf Schöffen zu beraten, die dann die Angelegenheiten der einzelnen Einwohner auf geeignete Weise und gerechte Art behandeln werden. III. Kapitel. Von der Wahl des zweiten Richters Vorerst sollen sie demnach unter sich über die Wahl des Oberrichters beratschlagen, der verpflichtet sei, im Sinne der göttlichen Gerechtigkeit sowohl den Reichen als auch den Armen volles Recht widerfahren zu lassen, der ferner von gutem Ruf und guter Lebens­führung sei, Gott Ehre erweise, gerecht, wahrheitsliebend und nüchtern sei, nicht dem Trunk oder dem Würfelspiel ergeben, weder seine Zeit in Kneipen verbringe, noch ein Mörder, ein Wucherer, ein schlecht Beleumundeter oder ein Lüstling sei, der andere nicht in Verruf bringe und selbst keines Verbrechens schuldig, vielmehr ehrenfest, von der Ge­meinde geschätzt und dieser in Freundschaft verbunden sei. Ein solcher Mann soll zum Oberrichter gewählt werden. Sobald aber ein solcher Richter gewählt und von den Konsu­laren in sein einjähriges Amt eingesetzt ward, soll dieser Richter seinerseits entweder aus 91

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