Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)
Dokumentensammlung
König Béla IV. bestätigt die Privilegien der Stadt Pest und ergänzt sie durch neue 24. November 1244 Im Namen der Heiligen Dreifaltigkeit und ihrer unteilbaren Einheit, Amen. Béla, von Gottes Gnaden König von Ungarn, Dalmatien, Kroatien, Rama, Serbien, Galizien, Lodomerien und Kumanien in alle Ewigkeit. Allen glaubensfesten Anhängern Christi, die dieses Schreiben zu Gesicht bekommen, Unseren Gruß im Namen des Erlösers der Menschheit. Da sich die Herrlichkeit der Könige und Fürsten vor allem in der Vielfalt der Völker kundtut, beschloß die königliche Hoheit nicht unverdienterweise eine reichlichere Versorgung Ihrer Untertanen, damit das Ihr dienende Volk in seiner Treue gefestigt und seine Zahl gemehret werde. Es ist somit Unser Wille, daß aus diesem Schreiben allen in Gegenwart und Zukunft zur Kenntnis diene, daß Wir, da Unsere Pesther Siedler zur Zeit der Verfolgung durch die Tataren, deren Einfall und Wüten mit Gottes Zustimmung unserem Reich schweren Schaden zufügte, den ihnen zugestandenen, über ihre Privilegien ausgestellten Freibrief verloren haben, die Erneuerung der erwähnten, allbekannten Reihe von Vorrechten und deren Aufzeichnung in vorliegender Urkunde verfügt haben, die so beschaffen ist, daß sie Uns zu einem Feldzug, den Wir persönlich führen werden, zehn gebührend bewaffnete Soldaten zu stellen haben. Innerhalb der Grenzen unseres Reiches seien sie von allen Zöllen befreit, mit Ausnahme des Dreißigsten und mit Ausnahme der dem Kapitel von Buda zu entrichtenden Salzsteuer. Niemand soll auf ihre Weingärten irgendeine Kannensteuer erheben. Keiner unserer Vornehmen darf sich bei ihnen gewaltsam einquartieren, keiner ihnen etwas gegen ihren Willen wegnehmen, vielmehr ist jeder verpflichtet, falls er bei ihnen absteigt, seinen Bedarf gegen Entrichtung eines angemessenen Preises käuflich zu erwerben. Kein Siedler darf seine Güter oder Häuser einem Fremden verkaufen, falls dieser fortan nicht in derselben Siedlung ansässig zu werden beabsichtigt. Wer immer von ihnen ohne Erben sterben sollte, soll sein Hab und Gut nach freiem Ermessen wem immer hinterlassen können. Falls einer von ihnen Güter kauft und während eines Jahres und eines Tages niemand diesen Kauf anficht, soll er von diesem Zeitpunkt an die erworbenen Güter ohne Einspruch in Frieden und Ruhe zu eigen haben. Im Falle einer Vakanz sollen sie ihren Pfarrer frei wählen können, und der Pfarrer darf gegen ihren Willen keinen Vikar ernennen. Zum Gemeindevorstand wählen sie, wen immer sie wollen, doch sollen sie den von ihnen Erwählten, der in all ihren weltlichen Angelegenheiten zu richten hat, Uns vorstellen. Sollte er aber jemandem keine Gerechtigkeit widerfahren lassen, soll der Richter selbst, nicht aber die Stadt vor Uns oder vor dem von Uns hiermit Betrauten erscheinen. Der Vizepalatin darf sich bei ihnen weder gewaltsam einquartieren, noch über sie Gericht halten. Alles, was Wir ihnen nach dem Abzug der Tataren überlassen haben, mögen I. 86