Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)

Dokumentensammlung

so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Munizipalausschuß, wie von der Gesamt­zahl der Wahlberechtigten der Hauptstadt im Verhältnis der Wählerschaft auf den ein­zelnen Bezirk entfallen. 3. Die Gesetzesvorlage sieht auch die Mitgliedschaft auf Lebenszeit im Munizipalaus­schuß vor. Diese Regelung widerspricht dem Wahlprinzip, das das Mandat an eine gewisse Zeit bindet. Im Rahmen der Selbstverwaltung kann es kein immerwährendes Vertrauen geben. Wir kennen eine ganze Anzahl betrüblicher Beispiele dafür, daß Leute, die dank des Vertrauens des Volkes hohe Posten bekleideten, aus egoistischen Interessen ihre Stellung mißbrauchten. Die Wählerschaft erteilt das Mandat und ist berechtigt, es zurückzunehmen, d. h. es nicht zu erneuern. Unsere Einwände in bezug auf die Einführung der Mitgliedschaft auf Lebenszeit basieren also auf dem Wahlrecht und der Rechtsgleichheit. Wenn die Regierung darauf antwortet, daß diese Maßnahme in den Munizipalausschüssen der Komitate und Städte bereits eingeführt wurde, können wir nur erwidern, daß die Rechtsgleichheit überall die gleiche sein muß. Die Wahl auf Lebenszeit verstößt gegen das Prinzip der Rechtsgleich­heit in der Hauptstadt ebenso wie in der Provinz. Doch die Vorlage differenziert auch inner­halb dieses Abschnitts zwischen Hauptstadt und Provinz. Das Gesetz über die Regelung der öffentlichen Verwaltung sieht vor, daß höchstens 5 Prozent der Stadtverordneten auf Lebenszeit gewählt werden können. Der Vorschlag in bezug auf die Hauptstadt spricht von 32 Mitgliedern auf Lebenszeit im Munizipalausschuß, was gegenüber den 5 Prozent in der Provinz mehr als das Dreifache, d. h. 16 Prozent bedeutet. Aber nicht nur die Zahl der Ausschußmitglieder auf Lebenszeit, sondern auch die Wahlmethode erweckt den Verdacht, daß es in diesen Fällen nicht so sehr um die Würdigung von im öffentlichen Leben er­worbenen Verdiensten geht, sondern um die Schaffung einer sicheren Basis für die Re­gierungsparteien unter Ausschluß der Wählerschaft. Die Grundlage des Vorschlages bildet das Verhältniswahlsystem. Nach dieser Methode werden die Ausschußmitglieder gewählt. Nach diesem Prinzip wurde der Zentralausschuß gebildet, und der Vorlage zufolge wird sogar der Munizipalrat nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Die Anerkennung opfer­bereiter Arbeit im öffentlichen Leben kann nicht das Privileg einzelner Parteien sein. In jeder Partei gibt es verdienstvolle Ausschußmitglieder mit hohem Ansehen, die nicht aus­geschlossen werden dürfen, wenn die Würdigung der Verdienste durch die Wahl erfolgt. Unser Vorschlag: Wenn der Munizipalausschuß die Mitgliedschaft auf Lebenszeit als annehmbar betrachtet, soll er erklären, daß die Wahl der Ausschußmitglieder auf Lebens­zeit im Verhältniswahlsystem erfolgt. Der entsprechende Abschnitt der Gesetzesvorlage ist in diesem Sinne zu ändern. 4. Was die Mitgliedschaft im Interessenvertretungsausschuß anbetrifft, ist unser prinzi­pieller Standpunkt, daß die Wählerschaft aus jedem Berufszweig diejenigen wählt, die sie für die Vertretung ihrer Rechte und Interessen für berufen hält. Wenn jedoch die Gesetzes­vorlage vorsieht, einigen Kategorien eine besondere Vertretung zu sichern, kann auf keinen Fall gebilligt werden, daß die Generalversammlung diese wählt. Die Gremien der Industrie und des Handels können entscheiden, welche ihrer ausgezeichneten Fachleute am besten dieses Amt bekleiden können. Das gleiche gilt für die akademischen Laufbahnen. Unser Vorschlag: Die Interessengruppen sollen ihre Vertreter in die entsprechenden Aus­schüsse wählen. Die in der Gesetzesvorlage enthaltene widersinnige Disposition ist zu 116

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