Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)

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Die Opposition zum neuen Gesetz über die Hauptstadt (Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung) 7. Februar 1930 .. .Das Ausschußmitglied Dr. Ernő Bródy trägt in der Nationalversammlung folgenden Vorschlag vor: Geehrtes Abgeordnetenhaus!... Bei der Vorbereitung der Gesetzesvorlage über die Hauptstadt, die hier zur Debatte steht, vermissen wir leider die Umsicht, die dieses Problem verdient hätte. Es berührt uns schmerzlich, daß es die Regierung dem Munizipalausschuß der Hauptstadt nicht ermög­lichte, seine Bemerkungen zu einer Gesetzesvorlage, die die Zukunft der Stadt so grund­legend beeinflußt, zu einem entsprechenden Zeitpunkt zu unterbreiten. Es lag nicht an uns, daß wir uns nun gezwungen sehen, hier im Abgeordnetenhaus während der Debatte zur Gesetzesvorlage über die Hauptstadt unsere Kritik, unsere Einwände und unsere Vor­schläge zum Ausdruck zu bringen. Die Schlußfolgerung kann nur folgende Bitte sein: Das Abgeordnetenhaus soll die Gesetzesvorlage von der Tagesordnung absetzen und die Re­gierung beauftragen, im Sinne meiner Ausführungen eine neue Gesetzesvorlage einzu­bringen. Es kann nicht unsere Aufgabe sein, parallel zur Debatte im Abgeordnetenhaus einen neuen Gesetzesvorschlag zu unterbreiten, der, in Abschnitte aufgeteilt, das Material be­handelt. Wir wollen nur die Richtlinien und Prinzipien umreißen, die unserer Ansicht nach verwirklicht werden sollen. 1. Wir wollen vor allem das Prinzip und die Freiheit der Selbstverwaltung in der be­stehenden reinen Form beibehalten. Das Prinzip und das Wesen der Selbstverwaltung bestehen darin, daß gewählte Beamte ihre Rechte und Pflichten ausüben. Aufsichts- und Kontrollkompetenz der Regierung kann nur insofern bestehen, wie das die Vollstreckung der Gesetze und Rechtsverordnungen und die Landesinteressen im Wirtschaftsleben und in der öffentlichen Verwaltung erfordern. Die in der Gesetzesvorlage vorgesehene Omni­­potenz des Amtsbereiches des Oberbürgermeisters liegt jenseits dieser Grenze. Unserer Ansicht nach ist der Posten des Oberbürgermeisters überhaupt überflüssig, da die Re­gierung, die sich hier an Ort und Stelle befindet, durch ihre Verwaltungsressorts ohne jeg­liche Vermittlung die Aufsicht und Kontrolle durchführen kann, die in Anbetracht des Prinzips der Selbstverwaltung der Regierung zukommen. Das Amt des Vorsitzenden der Generalversammlung kann entweder der erste gewählte Beamte der Selbstverwaltung oder der aus den Reihen der Ausschußmitglieder gewählte Vorsitzende, der sich für dieses Amt am besten eignet, bekleiden. Diese Gedankengänge wurden bereits bei der Debatte des Gesetzes im Jahre 1872 zur Sprache gebracht, und sie gelangten seitdem in der ganzen Welt zum Siege. Der vorliegende Vorschlag bedeutet jedoch im Vergleich zu dem gegenwärtig in Kraft befindlichen Gesetz einen schweren Rückschlag, denn er führt ein bespielloses Interventionsrecht des Oberbür­germeisters in die Selbstverwaltung ein, sowohl in geistiger Hinsicht als auch in der Ge­schäftsführung. Der Vorschlag bringt die Hauptstadt in eine viel nachteiligere Lage als die Gemeinderäte der Komitate und Städte, in denen das Gesetz dem Organ der Exekutiv­macht, dem Obergespan, eine viel kleinere Kompetenz zuspricht. Durch das Ernennungs-XIX. 114

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