Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

BUDA - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 20. A kórház- és szegényház-gondnok utasítása 1754. jún. 10.

Sechstens : Eine wohl Versehene Samel-Bixen mit doppelten schlüsseln zu Ver­schaffen seyn, wovon einer bey dessen handen, der andere aber bey einen Beglaubt­3ten2 so jj e aufbehalten, sodan diese Bixen so wohl, alß die Opfer stock jederzeit in gegenwart zweyer Bürgern eröffnet, und Von Ihnen über diesen Empfang eine atte­station abgenohmen werden; wobey Ihme Verwalter auch obligen will, auf den Samler ein sonderbahres aug zu haben, damit Er die haüser wöchentlich fieissig abgehe, daß geld nicht in Seine hand, sondern in die gemeine Bixen empfange, auch daß einsamlende Brod nicht etwan Verlege, Verkauffe, oder sonsten einen aigennuz Bey dieser samlung außübe. Damit aber auch Siebentens: Der stand des Spittalls und Armen hauses desto leuchter könne abgenohmen werden, wird ein zeitlicher Verwalter täglich eine tabell (wie daß Beyligende formular zeiget) formiren, solches dem in Amt stehenden Burgermeister einhändigen, auch auß solchen tabellen wöchentlich einen extract machen, und dem Löbl. Rath überreichen, beynebst informiren, in Was stand sich bede Haüser befin­den, damit in fahl eines abgangs in der zeit könne remedur 3 Verschaffet 3 werden. Achtens : Gleichwie conformiter deß ersten puncts niemand ohne Vorwissen des Löbl. Raths oder zeitlichen Burgermeisters in daß Spittall oder Arme Hauß einzu­nehmen ist; Alß solle Er Verwalter Sich jederzeit Bey einen zuewachß mit einen zettul Von Amtirenden Burgermeister Versehen, wan eine person abstirbet oder reconvalescirter hinaus kommet, gleichfahls eine attestation von dasigen chirurgo abnehmen, und sothanne documenta pro legitimatione der Rechnung adstruiren: Wan aber einige personen in den Armen Hauß in so weit reconvalesciret seynd, daß Sie der Arbeit Vorzustehen fähig befunden werden, sollen solche zeitlich ent­lassen werden, damit die intertentions-kösten känen erspahret, und andere Bedürfftige dahin eingenohmen werden. Neuntens: Waß die ordinari intertention oder so genante täglichen portiones belanget: solche mag Er auß Vorig-döchtigen 4 Rechnungen sowohl als ergangenen Raths Verordnungen ersehen, und sich quo ad Specialia in der Bürgerlichen Censur informiren, über die übrige Zahlungen aber solle Er jederzeit die Obrigkeitliche Genehmhaltung gewärttigen; Überhaubt aber solle Ihme daß Spittall- und Armen Hauses-Weesen gleich Seiner eigenen Sache also angelegen seyn, wie es einen gotts­förchtig-ehrlichen Mann und guten Wirth an- und zuestehet. Sodan und Leztens: Wird Selber alljährlich die ordentliche mit unpartialischen Beylaagen Versehene Rechnung nach zwey Monatlicher fristung machen und dem Löbl. Rath überreichen; Alß die Verzögerung derselben nebst der Verantwortung ipso facto die Cassation nach sich ziehen wird. Ofen den 10 ten Junii 1754. 5 Másolat. Budai It. Tanácsi ir. HU 2. es. „Vegyes". További másolata (csekély eltérésekkel) Budai It. Liber instr. 78r—80v fol. 2. Liber instr.: Beglaubten. 3. Liber instr.: abgeholfen. 4. Liber instr.: vorigen. 5. Liber instr.: elhagyja a dátumot. 8o

Next

/
Thumbnails
Contents