Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

BUDA - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 11. Az alkamarás utasítása 1737. okt. 12.

oder darzue kommen wird, Jährlichen die erforderliche mit ihren Instrumenten Belegte Verrechnungen, wie sie Bißhero geführet worden, nach Ende des Jahrs, und zwar mit Verflüeßung zweyer Monather erstatten und erlegen. 2 d0 . Bey vorfallenden gebaüden, alß da ist in Gemeiner Statt Rathhauß, Braü­und Wührts haüser, Maut-Ämbter, Schuhen, Fleischbänckh, Warmen Baader, Statt Meyrhoff, Donau Mühlen und Statt-pflasterungen etc. Bey denen Statts-Würth­schafften aber, alß gärtten, Weingärtten, Äcker, Wiesen, Pferdtzüg, Schaaff-Zucht, dann Weinfexungen und Körnerfrüchten etc. jedesmahl fleißige Obsorg zu tragen, sowohl auf die arbeiths-Leüthe, alß auch, Daß die würthschafften zu rechter zeith Beobachtet und aufrecht gerichtet, die wochen Particularia hierüber wohl über­rechneter und attestirter mit Eines zeitlichen (tit.) Herrn Burgermaisters anweisung in das Ober Camer Ambt der Zahlung wegen eingereichet werden, auch hierüber 3 ti0 . Das gerüst-holtz, alß schrägen, Laaden, scheibtruchen, Stein-Karn, schaufflen, Krampen und andere Instrumenta und vorrätige requisitaund naturalien, absonderlich auf die Feürlaittern, auch auf indes, waß immer nahmen haben mag und zum gebaü oder außbeßerung nöttig ist und seyn mag, ihme wohlanbefohlen sein zu laßen, damit solches nicht muethwillig ruiniret, nichts darvon verlohren, sondern alles wider an gehörige orth geliffert und eingebracht werde, ohne vorwißen des Löbl. Magistrats oder Eines Zeitlichen H. Burgermaisters von obbemelten Bau requisiten nicht das geringste, wer selber immer seyn wolle, außgelichen, wann aber waß verwilliget, ein solches ordentlich ad notam genohmen, und in dem standt, wie es außgelichen, widerumb Zuruckh Behändiget werde. 4 t0 . Die vorhandtene Wein in Keller sollen die Wochen hindurch ordentlich zweymahl gefühlet, auch zum Benötigten fahl Fleißig gewischet, und alles fein sauber gehalten, so von ein- oder anderen Vaß ein- oder mehr raiff gesprungen, obbesorgen­den schaden in Zeiten Vorkommen werde, denen Leüthen sowohl, die Vaß wischen und fühlen, alß auch denen Bindern, welche in Keller zu thuen haben, fleißig nach­sehen, damit selbe sich nicht Berauschen, oder sonsten ihre Be'y sich verstöckhte sackh-fläschl mit Wein nicht anfühlen, weder solche auß dem Keller practiciren, noch sodann heroben verstecken, und erst nach verrichter arbeith mit nacher haus tragen kännen, Die Lahr werdende Vaß nicht Lang in Keller Ligen, sondern gleich aufschlagen zu Laßen, damit diese nicht anlauffen, Bey-Zeiten auß dem Keller gebracht sauber außgewaschen und in trockene orth geleget werden, keine frembde Leüth, velche in dem Statt Keller nicht gehören, nicht einzuführen, auch wo nicht nöttig, waß für Statt-Wein vorhandten, weiters zu melden, auf die Preß und waß darzue gehörig, auch auf das Leeß-geschirr und Väßer wohl achtung geben, damit iede Sorten nicht allein in seinem guten stand erhalten, sondern auch nichts zu grundt und verlohren gehe, Bey Zuenahenden Wein Leesen sich Bey Einen Löbl. Magistrat an melden, und den anfang des Leesens sich erkundigen, Daß alles Bey Zeiten Vorgekeret, und nicht durch seine schuld hierdurch ein schaden erwachse, zum Preßen und nottwendige Verrichtung anderer arbeith solche getreue Leüth, welche es verstehen und arbeitsamb seynd, mittels deßen die Preß nicht verderbet und sonsten nichts entzogen, aufzunehmben ; Ingleichen ohne Vorwißen und Consens des Löbl. Magistrats keinen auf der Statt-Preß, wer der auch seye, preßen zu Laßen, weniger einige Boding oder anderes geschirr außzuleihen, wordurch nur die Statt mit ihren Wein Leesen mit schaden gehemet und aufgehalten werde. Nicht weniger 61

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