Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

BUDA - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 10. A főkamarás utasítása 1737. okt. 12.

hero ertheillet seyn sollten, wie dan in dergleichen wichtigeren oder größeren dingen, weder auf mündlichen Befehl, es seye von weme es wolle, noch auf Particulair schrifftliche anweisung, sondern Jedermahlen auf vorher ertheillte Magistratual Assignation erst die Zahlung geschehe. 4 t0 . Aber solle Er vor sich selbsten nicht das mündeste, außer denen gewöhnlich­und vor sich ordinari laufFenden Zahlungen, so da eine anweisung nicht nöthig haben, alß da seynd die Besoldungen, verfallene Interessen, wobey forderist der Credit der Statt Beyzuhalten, und anderes in tempore abzuführen und zu bezahlen, auch keines weegs in Verschub und stecken kommen zu laßen, alß worzue 5 t0 . Vnd in bestreittung dessen und aller andern, bey gemeiner Statt vorfallenden Zahlungen, die Statts gefählen und einknüfften, deren mehreste ohne dis verarrendiret und verpachtet seynd, ihre abführungs Zeiten und terminen, in denen geschloßenen Contracten und Arrendationen in sich selbsten vorgesehener haben, auf das Ehest­und fleißigste seiner zeit ohne einziger Connivenz, forcht oder privatenrespect, auch ohne suchenden Aigennutz, angemahnet und eingetrieben sollten werden, alß zu welchen ende Ihme der in ambt zue gegebene Adjunctus und auch Unter Camerer an die hand zu stehen, und auch in Vorfallenheiten, nach umbständ der Sachen, die Trabandten, forderist zu eintreibung der Zinsen, anzuwenden und Zu gebrauchen seynd. 6 t0 . Insonderheit aber soll Er, zeitlicher Ober Camerer ein wachtsambes aug haben, damit keine restantien, sonderbahr Bey denen Arendatariis zurück bleiben, dahero auch Beflißen seye, damit solche zu rechter zeit eingetrieben werden, fol­gends aber solle Er 7 mo . Über alle einkünfften und ausgaaben, auch Monatlich, und Zwar zeitlich, einen der jährlich legenden rechnung gleicheinstimmigen haubt Extract Einen Löbl. Magistrat unabläßlich einreichen, damit aus deme der Status Cassae, nach welchen man sich forderist in denen anschaffungen zu richten, jedesmahl ersehen kante werden, auch solle Ihme, weder aus der Cassa, noch andern eingehenden gemeiner Statt geldern, weder vor Ihme anzuwenden, noch andern auszuleichen, und hier­durch einen nutzen zu suchen, erlaubet seyn. Vnd obschon 8 V0 . Die Statts-Würtschafften ein zeitlicher Unter Camerer nach seinen Kräfften besorget, so will Jedannoch auch zue gestanden werden, daß Herr Ober Camerer mit thunlicher zeit nach- und zuesehen känne, und wo was zu verbeßeren wäre, alles dem unter Camerer mit ernst, Jedoch ohne Widerwillen, zu melden und anzu­befehlen, welcher dan auch in allen dem Ober Camer Ambt ohne Versaumbnus der Würtschafft zu gehorsamben verpflichtet seyn wird, daß Er über alle Bey gemeiner Statt gepflogene arbeithen, die Wochen Particularien, mit beglaittung seiner Atte­station schrifftlichen ein gebe, und den aus der Statt Würtschafft mittler zeit in geld abwerffenden nutzen, worüber Er seine aigene Jahrs Rechnung führet, in das Ober Camer Ambt einzuliffern und zu Behändigen habe. Vnd Endlichen, wird Herr Ober Camerer vor sich selbsten höchst obligiret und verbunden seyn, Seine all-Jährlich- zu legen habende Jahrs Rechnung mit genug­samben Documentis (umb weithlauffige ausstellungen zu vermeiden) nemblichen: daß über alle geld empfang die gegenscheinen, dan deren beschehenen ausgaaben, die genugsambe Raths- und Burgermaisters anschaffungen, ob verstandener maßen, mit ihren quittungen Bey gelegter, nach Verfließung des Jahrs, und zwar in Frist 59

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