Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

PEST - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 40. Az egyházgondnokok utasítása 1732. jan. 15.

Instruction für die zwey Kirchen Vätter H. Chenu 1 vnd H. Margaliz. 2 Pest den 15 n Jenner [1]732 Von N. N. StadtRichter vnd Rath der Königl. frey Stadt Pest dem H. Anatholum Chenu hiemit zubedeüten. Demnach in neüliger Raths Session, nemblich den ll n Jenner eingetrettenen [l]732sten Jahrs unter andern Ämbtern der Stadt auch das Kirchen Vatter Ambt abgeändert vnd nun dises mit tauglichen vnd, wie erforderlich ist, wohl possessionir­ten Männern widerumb zuersezen, Von der gesambten Ehrsamben burgerschafft H. Anatholius Chenu vnd H. Margaliz, beede des äußeren Raths zu Kirchen Vättern Vorgeschlagen, auch Von dem Rath confirmiret worden; Als wird ihme H. Ana­tholius Chenu zu seiner Richtschnur vnd damit Er wissen möge, waß Er in seinem officio zuobserviren vnd auf waß weiß sich zuverhalten hat, folgende Instruction hinausgegeben. Vnd zwar Erstens vnd Vor allen hat H. Chenu Von dem H. Frantz Sauttermaister 3 des Raths vnd meritirten StadtRichter als gewesten Kirchen-Vatter die Kirchen Cassa so wohl an paaren geldt, als Schuldt, Obligationen vnd anderen schrifften vnd docu­menten auch die Kirchen geräth vnd effecten, in summa waß zur Kirchen gehörich, nach dem alls vnd teils der Ordnung nach auch in beyseyn Ihro Hochwürden H. StadtPfahrers vnd des H. Margaliz als änderten Kirchen Vatters inventirt vnd specificirt, die specification so dann Von denen beywesenden unterschriben seyn wird, zuübernehmen, vnd fleißige obsicht darauf zuhaben, das nichts darvon Ver­lohren oder entzohen werde. Andertens ist nöthig, das die Kirchen Sachen vnd apparamenta, wo nicht öffters, wenigst alle Virtl Jahr Von ihme H. Chenu mit Zuziehung des H. Margaliz als adjungirten mit Vorbewust Ihro Hochwürden H. StadtPfahrers oder in dero gegen­warth revidirt, vnd waß etwan schadhafft befunden wurde, zur reparirung vnd außbeßerung gegeben werde, waß aber gar unbrauchbahr worden, Von dem adjungir­ten sich ordentlich attestiren laße. Auch übrigens darob seye, vnd die Kirche bediente anhalte, das sie ihre Schuldigkeit thun, vnd sich allenthalben in der Kirchen die Ordnung vnd Sauberkeit angelegen seyn laßen. Wan aber Drittens an nothwendigen Sachen etwas mangiret oder unbrauchbar befunden worden, vnd nicht mehr zurepariren ist, hat Selber es, jedoch mit Vorwißen des H. StadtRichters vnd Rath auch wohlerwehnten H. StadtPfahrers Von dem Kirchen geldt würtschäfftlich einzuschärfen. Viertens liget Ihme H. Kirchen Vatter ob, über die grundstück, so etwan die Kirchen hat, fleißig sorg zutragen, damit dise der Kirchen zu nuzen in guttem bau vnd standi seyen vnd erhalten werden; solle aber H. Kirchen Vatter dise der Kirchen nicht Vorträglich, oder aber auch in anderen Sachen der Kirchen etwas schädlich zu seyn befindten, ist Selber es zeitlich vmb Vorkehrung anderer anstalten dem 1. Chenu Anatol szószóló 1723-ban, belvárosi „templom-gondviselő" 1732-ben, meghalt 1736-ban. Schmall ^ 190. 2. Margalics János „templomgondviselői segéd" 1732-ben, szószóló 1735-ben, tanácsos 1741-ben. Schmall I. 216. 3. Sauttermeister Ferenc József 1719 és 1731 közt több ízben volt a város bírája. Kovács L. TBM X. 70—71. 141

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