Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

PEST - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 35. A telekhivatal vezetőjének utasítása 1733. máj. [4.]

Achtens, stehen auch unter demselben die Grüen und Weingarten hüetter, welche zur fleißigen obsicht und so wohl Tag, als Nächtlicher obachthabung anzuhalten seynd, damit schaden Verhüettet und niemand in seinen Grundstucke damnificirt werde. So fern aber etwas in würklichen schaden betretten wird, haben sie macht ein pfand zunehmen, und solches alsogleich dem H. StadtRichter und Grundbuchs Verwalter anzudeuten. Es sollen aber Neuntens die Griienhüetter anfangs Junii, und weingarts hüetter gemeiniglich umb Laurenti, 5 wo es aber nöthig ist, auch ehender aufgenohmen, und so dann Von dem Grundübergeher in einen Tag sambentlich in das Gebürg hinaus geführt, folgends jeden ein gewißer gezirk zu seiner obsicht angewisen werden, den er gegen einen bishero gebräuchlich gewerten huethgelt oder Lohn, bis das weinlösen Vorbey ist, zuversehen hat. Es solle aber niemand zum Weinlesen zugelaßen werden Von eröff­nung des gebürgs, und ein jeder sein erlaubnis zettl Von dem Grundbuch aus auff­weisen, welche denen hüettern, damit dise er widerumb zu dem Grundbuch lifferen könen, einzuhändigen seynd. Ein gleiches bewenden Zehentens hat es auch bey dem mähen, alwo eben ein jeder, der seine wüsen mähen will, Vorhero das zettl bey dem Grundbuch lesen und dem Veldhüetter aufweisen soll. Eylfftens wird des H. Grundbuchs Verwalter seine sorg sein, eine zeith, ehe und bevor die Veldt arbeith angehet, auch das weinlösen erlaubet wird, sich bey Rath anzufragen wegen der Tax, was jedem arbeither für seinem lohn zureichen seye, welches nachdem zu jedermanns wüßenschafft öffentlich solle angeschlagen werden, Er auch seines orths selbst darob seyn, das solche Tax wohl gehalten werde. Zwölfftens wan und so offt ein Veränderung mit denen haüsern und Grund­stucken fürgehet, ist ordentlich das pfund geldt für die Stadt, und zwar Von jedem gulden 1. xr. abzunehmen, für einen gewöhrs brieff aber, es seye ein oder mehr Persohnen eingeschriben, ist die Tax 1. fl. 50 d., was aber auff überleben ist, item Von weingarts brieff 1. fl. so pro parte Civitatis zuverrechnen. Was die übrige Grund­buchs Taxen seynd, wird sich bey dessen übergab zeigen. Nichtsdestoweniger Dreyzehentens, weillen nicht wohl alles und jedes in einer Instruction Vorgesehen werden kan, als wird derselbe im übrigen auch denen absonderlichen Ordinationen des Magistrats] allerdings nachleben und solche für die neben Regel seiner Ver­richtungen in acht nehmen. Vierzehentens solle all Jährlich ein Monath nach den neuen Jahr die Rechnung gelegt sein über alle einnahm und ausgab, und zwaar ordentlich nach denen Rubricen einzurichten. E.G. 6 Vermög Voriger Rechnung bestehet der ausständige Grund Züns in fl. ... d. ... für gegenwärtiges Jahr aber ist der empfang wie folget: 5. Aug. 10. 6. Exempli gratia. 127

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