Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

PEST - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 34. A kenyérbiztos utasítása 1727. jan. 21.

dißfahls niemand solte beschwären können; weillen aber nichtsdestoweniger disem ohngehindert zerschidene klagen des brods wegen öffters eingeloffen, vnd man dahero für nöthig befunden, damit dem publico zu nuzen es mit dem brodt richtiger gehalten, mithin alle klagen vnd excessen vmb so gewißer Vermeydet werden mögen, Einen ordentlichen brodt Commissarium aus dem Rath zubestellen, welcher ihm hoc in passu das gemeine weesen bestens solle angelegen seyn laßen, Als seye Waßge­stalten 2 Selber hiemit würcklich zu einem brodt Commissarium ernennet vnd con­stituiret mit folgender Instruction. Erstlich wolle der H. Commissarius täglich den gemeinen brodt laaden visitiren, vnd sehen, ob Selber allezeit mit genugsamben brodt Versehen seye, wurde darbei ein mangl verspühret, hat derselbe sich alsogleich vmb die Vrsach deßen zuerkündi­gen, vnd fahls es aus nachläßigkeit vnd schuldt deren becken herkäme, solches ohne Verweillung dem H. StadtRichter zureferiren, damit Selber vnd der Rath beyzeiten das behörige Vorkehren können. Andertens ist in obwacht zunehmen, ob das brodt so wohl weißes als schwarzes aufrecht vnd wohl außgebacken, auch in der rechten weiße vnd güthe seye? dan so fern sich in ein oder andern ein fehler zeigte, wäre der beck das erstemahl zuver­mahnen, das änderte mahl das schlechte gebächt ihme hinweeg zunehmen, vnd solches alßdan dem Rath beyzubringen. Drittens wird der H. Commissarius bey visitirung jedesmahls das brodt abweegen vnd sehen: ob auch das rechte gewicht habe; es solle aber Von einem jedem becken etwas so wohl weißes, als schwarzes abgewogen, vnd deßen brodt so dan zu gering befunden wurde, ohne Verschonung hinweg genohmen vnd dem Rath hinterbracht werden. Wie aber dermahlen das gewicht seyn solle, ist aus der beyligenden tax Ordnung zuersehen. 3 Viertens hat der H. Commissarius auch die macht dan vnd wan in deren becken haüsern selbst die visitation vorzunehmen, fahls Er aber Verhindert wäre, unterschid­liches brodt Von Selben hollen zulaßen vnd zusehen, ob es in allen Vollkommen vnd wohlaußgebachenes brodt seye. Nicht münder wird auch Fünfftens deßen sorg seyn, forderist im Herbst auf dem Mehl Vorrath zuschauen, die becken zuvermahnen, damit Ein jeder im winter zur genüge Versehen seye, vnd kein mangl oder noth entstehen möge. Fahls aber die becken auf des H. Commissarii Vermahnung saumbsellig oder andere vrsachen wären, warumb es an Vorrath mangle, wird so dan der Rath das einsehen thuen. Wessentwegen Sechstens Er H. Commissarius alle Raths Session über dis sein obhabendes Ambt treylich Relation abzustatten nicht unterlaßen wird. Siebentens aber vnd schlüeßlichen wird derselbe allzeit die Statt-Trabanthen 4 nachtwachter zuhilff nehmen, deren Er sich in abwegung des brodes vnd wo es sonst nöthig, gebrauchen kan, übrigens aber mit desto größeren fleiß dises sein Ambt Verrichten, als es bewuste maßen dem Publico eine nuzliche, ja höchst nöthige sach ist, das hierinfahls eine guthe Ordnung vnd aufsieht gehalten werde. Decretum in senatu Pest den ut supra. 2. Későbbi beszúrás. 3. A melléklet nincs meg. 4. Későbbi beszúrás. 123

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