Füzes Miklós: Valami Magyarországon maradt - Etwas blieb daheim in Ungarn. A kitelepített magyarországi németek beilleszkedése Németországban - Eingliederung der vertriebenen Ungarndeutschen in Deutschland (Pécs, 1999)
III. Személyes átélés - Nemzeti hovatartozás
Länderräte entwarfen 1946 ein einheitliches Flüchtlingsgesetz, das Anfang 1947 in der westlichen Zone in Kraft trat. Die Errichtung dieser Behörden bzw. die Schaffung dieses Flüchtlingsgesetzes waren eine Voraussetzung auch für die Unterbringung der aus der Tschechoslowakei, Jugoslawien und Ungarn ausgesiedelten Menschen. Auch das erste Flüchtlingsgesetz, das einen riesigen Fortschritt in der Flüchtlingsfrage darstellte, wurde in Bayern verabschiedet und diente den anderen Ländern im inzwischen zur Bi-Zone gewordenen amerikanischen und britischen Besatzungsgebiet als Beispiel. Das bayerische Gesetz Nr. 59 stellte den Rahmen für die Lebensgrundlagen aller Flüchtlinge, aller von der Flüchtlingsproblematik betroffenen Personen und aller Organisationen dar. Das wichtigste Verdienst des Gesetzes war, daß es erklärte, daß die Flüchtlinge in jeder Hinsicht den ursprünglich in Deutschland ansässigen Staatsbürgern gleichgestellt sind und daß sie die gleichen Rechte genießen. Sie sollten überall vertreten werden, wo es um ihre Interessen ging. Das bayerische Gesetz legte neben der Erklärung der vollständigen Gleichberechtigung auch ausführlich fest, wer als Flüchtling anzusehen war: „Alle Personen deutscher Staats- und Volkszugehörigkeit, welche am 1.1.1945 ihren dauernden Wohnsitz außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach deren Stand vom 1.3.1938 hatten und von dort geflüchtet oder ausgewiesen oder aus der Kriegsgefangenschaft entlassen sind, in ihre Heimat nicht zurückkehren können und ihren ständigen Aufenthalt in Bayern genommen haben (1. u. LI.). Alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die am 1.1.1945 in den deutschen Ostprovinzen östlich der Oder und Görlitzer Neiße (Gebietstand 1.9.1939) beheimatet waren und von dort geflüchtet oder ausgewiesen oder aus der Kriegsgefangenschaft entlassen sind, in ihre Heimat nicht zurückkehren können und ihren ständigen Aufenthalt in Bayern genommen haben (I.2.). Personen, auf die ohne daß sie zu den vorgenannten Gruppen gehören das Gesetz durch das zuständige Ministerium ganz oder teilweise für anwendbar erklärt wird (I.3.). Der Regelung dieses Gesetzes unterliegen nicht die evakuierten Personen. Als evakuiert gelten Personen, die nach dem 1.9.1939 infolge der Kriegsereignisse durch behördliche Maßnahmen oder freiwillig ihren Aufenthalt in Bayern genommen haben (II.)" Das bayerische Flüchtlingsgesetz bestimmte auch die Grundsätze der Eingliederung der Flüchtlinge in die deutsche Urbevölkerung, verfugte über Staatsangehörigkeitsfragen, über die Ausstellung von Flüchtlingsausweisen, über Soziales und über die Organisationen der Flüchtlinge. Die Flüchtlinge erkannten die Tragik ihrer Situation und würdigten die herzliche Aufnahme, durch die ihnen die einzige Chance für die Zukunft eröffnet wurde. Deshalb schworen sie der neuen Heimat in der „Magna Charta der vertriebenen Deutschen" die Treue: