Arcana Medicinae. Dokumente zur Geschichte der Heilkunst und Arzneikunde
Vorwort
einem praktischen Teil. Außerdem sollte der Kandidat sein"der lateinischen sprach zimlich wolkhundig, aines erbara gottseligen v/andels, auch eines solchen Vermögens ... , das er die apothecken mit allerlay nottüften jederzeit stattlich verlegen möge". - Die Anzahl der Apotheken durfte zehn nicht übersteigen. Keiner durfte zwei Apotheken zugleich haben. Kein Arzt durfte zugleich Apotheker sein. Die Apotheker durften nicht "eins für das andere ausgeben" , mußten die Rezepte überprüfen und genau taxieren. Wichtige Medikamente durften sie nur über ärztliche Verschreibung abgeben. Provisionen an Ärzte waren verboten. a) Inneres einer Apotheke. Kupferstich um 1600. Fotokopie nach Negativ 79.4-58. 1572 November 15. Wien. Generalpatent kaiser Maximilians 11., durch das die Einrei(5| aus Gegenden, in denen die "erschrocklich Sucht der Infection" grassiert(Polen, Mähren, Schlesien, Lausitz, Steiermark, Kärnten, Bayern, ungarische Bergstädte), nach Österreich und in die Residenzstadt Wien verboten wird. Orig.: Staatskanzlei, Patente Fasz. 4. a) Wiener Spital mit Pestkranken 1679* Fotokopie nach Negativ LW 75.125.