Archivalische Beilage der Historischen Blätter 2. (1932)
Die Urkunden des Stadtarchivs in Bregenz. II. Teil. Regesten von 1501 bis 1560 von Viktor Kleiner
Bürger zu Bregentz seinem Vetter, um 14 Pfd. Pfg. einen auf Michaelstag zu entrichtenden, ablösbaren Jahreszins von 14 Sch. ab seinem Gut genannt die Laimgrub zu Rieden, stoßt an die Landstraße, an das Gotshus Bregentz Güter und an des Maisers Baumgarten, zinst vor 1 Sch. Pfg. unter die Linden. Siegler: Jos. Schobloch, Stadtamman z. Bregentz. Orig. Perg. Das Siegel wohl erhalten. 410 1512 Oktober 15. Sebastian Schnell, Amman im Hofstaig und die gemeine Nachbarschaft zu Wolfurt, zu Swartzach, am Berg und im Buch, denen die Prälaten der Klöster Owe bei Bregentz und Owe bei Ravenspurg (Mehrerau und Weissenau) als Patrone der Pfarre Bregentz und der Kirche zu Wolfurt die Bewilligung zur Errichtung eines Friedhofes bei der Kirche in Wolfurt und das Recht zur Haltung eines eigenen Priesters daselbst erteilt haben, verpflichten sich: 1. den Rain bei der Kirche zu Wolfurt mit einer Mauer zu umfangen, die Kirche nach Erfordernis zu erweitern und dabei einem Priester ein priesterliches Haus mit Zugehörde auf ihre Kosten zu bauen und die erforderliche Beholzung zu geben. Der Prälat in der Owe zu Ravenspurg war bisher verpflichtet, die Kapelle in Wolfurt decken zu lassen; dieser Verpflichtung erlassen sie ihn und das Kloster für alle Zukunft und übernehmen die Baulast für Kirche, Pfarrhof und Friedhof auf sich. Das ius patronatus bleibt dem Prälaten Vorbehalten. 2. sichern sie dem künftigen Pfarrer, der ihnen jeweils verordnet wird, ein Jahreseinkommen von 30 Pfd. Pfg. Steuer- und umlagefrei zu Alle darauf und auf das Vermögen der Kirche bezüglichen Urkunden und Schriften sollen in einer mit drei verschiedenen Schlössern und Schlüsseln versehenen Lade verwahrt werden. Den einen Schlüssel soll der Pfarrer zu Bregentz, den zweiten der Pfronder (Präbendar) daselbst, den dritten der Kirchenpfleger in Händen haben. 3. verpflichten sie sich ihren Priester in allen Rechtssachen, ohne daß den beiden Prälaten oder der Pfarre Bregentz Kosten erlaufen, zu vertreten. Den beiden Prälaten sollen alle ihre bisherigen Rechte, auch alles Einkommen gewahrt bleiben. 4. werden sie ihrem Priester ein Widum, an Orten, da es füglich ist, austeilen, auf dem er drei Haupt Vieh und ein Roß wintern und zwei Schweine, wie auch Geflügel halten kann. Der Priester soll auch Anspruch auf die Gemeinderechte inbezug auf Bau- und Brennholz haben, 22