Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
I. Hauptsi ü ck. ©ií bey kirí rr angeordneten Rekruricung hin« sichtlicd der dabey gti bestimmenden OssicierL zubcob- achten ist. Wem die Anzeige zu erstat- ten"Eontmt, wenn bei) Gonfcriptio- nen und Rekruti- rungen, ft 6 Anstände von Erheblichkeit zeigen. Wie die Regiments-, Brtäil- lcn«. und CorpS- 6ommandant.bsy Prüfungen hinsichtlich der Rekruten fürzugehen haben. zur Confcri'ption oder zur Conscriptions-Reviston comman- bivt werdenden Officier vor aller Parteylichkeit inderClas- stfizirung, und vor aller Annahme eines Geschenkes, oder einer Bestechung nachdrucksamft zu warnen. §• 4‘ Wenn eine Rekrutirung angeordnet wird, so ist der Conscriptions - Revisor , oder ein anderer in diesem Geschäft erfahrner Ober-Officier dazu zu commandiren, der das volle Vertrauen des Regiments besitzt, weil es hierbei) sehr viel auf sein bescheidenes Benehmen gegen die politische Behörde, und auf die Kenntniß von der Stärke und dem Schlag der Volksmenge ankommt, damit er nörhigen- falls auch die Gerechtsame des Werbbezirks - Command» aufrecht zu halten weiß. Auch in der Auswahl des hierzu beorderten ArzteS, und der zu diesem Ende bepgebenen Commandirten hat der Regiments-Commandant mit Vorsicht fürzugehen. §. 3. W enn bey der Conscription und Rekrutirung ?fn« stände von Erheblichkeit vorgekommen sind, so ist dem General-Commando ohne länger» Aufschub die Anzeige zu erstatten, um solchen im Einvernehmeu mit der Landes- stelle, zur Vermeidung künftiger Nachtheile, in Zeiten zu begegnen. §. 6. Der Regiments-, Bataillons- und Corps - Comman« dant, so wie die Stabs-Officiere, die sich die Rekruten, so wie jeden sonstigen neuen Zuwachs vorstellen zu lassen haben, müssen diese Leute mit scharfem Auge prüfen, ob sie in sich alle jene Eigenschaften vereinigen, die für die betreffende Truppen - Gattung vorgeschrieben sind. Fänden dieselben Gebrechen, so muß vor Verlaufe von 14 Tagen die Anzeige an das General-Co nmando geschehen, widrigenfalls der klnkosten-Ersah das Reginients- Commando, oder den daran Schuld tragenden Stabs- Offtctcr träfe.