Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
tieften behaftet seye, auch nicht mit Kalk, oder der Leinwand sonst schädlichen Ingredienzien gebleicht werde. § . 231. Dey der Uebernahme der Leinwand zu Gattien und Leintüchern ist das Nämliche zu beobachten, was bey der Hemden-Leinwand erinnert worden ist, nur mit dem Unterst» iede, daß die Leinwand zu Leintüchern vollkommen eine Elle, und jene zu Gattieu 1 ^ Elle breit seytt muß, weil sie sonst zu schmal würden. Die feinere wird zu Gattien, die stärkere zu Leintücher verwendet. Auch haben die Commandanten sich gegenwärtig zu halten, daß weder auf Gattien noch Leintücher eine ungebleichte , sondern stätS gebleichte Leinwand genommen werde. §. 232: Zum Futter darf sowohl ungebleichte als gebleichte Leinwand übernommen werden, sie soll aber niemahls zu grob oder zu schütter seyn, weil sie im ersten Falle sowohl die Hemden als das Tuch abreibct, im letzten Falle aber zu geschwind zerreissen würde. §. 233. Die Leinwand zu Strohsäcken muß einen starken -Faden haben, nicht schütter, und vollkommen eine Wiener Elle breit seyn, weil sonst die hieraus erzeugten Strohsäcke und Kopfpolster zu schmal würden, und der Commandant mit den Verpstegs - Betten - Magazinen nur Anstände hätte. §. 234. D ie Leinwand zur Emballage ist eine geringere Gat» tung, welche nur zum Verpacken der Monturs-Sorten verwendet wird. 25b. Die Leinwand zu Packsattel-Kiffen muß die nämliche Eigenschaft haben, wie zu Hemden, nur daß selbe ungebleicht ist. V . d. Pflichten der Stabs-Off. bey d. Mil. Oek.Commiss. 69 ttebem5m# bee Leinwand zu Gat- tien und Leintüchern. Wie biessuttee- Leinwanb beschaffen seyn soll. Bejchaffenheit d.Gtrohsack-Lein - ui and; bet Emballage. Leinwand; bet Leinwand zu Packsatteln.