Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
W.d.Wirkungskreise der bey d.Trupven angest.Stabs'Off.41 wenn der Commandant noch nicht ernannt, oder bekannt, oder nicht in der Lage wäre, gleich beym neuen Regiment oder Corps einzutreffen. §. i53. . Zn Hinsicht der Gegenstände, welche der Vorfahrer . an den Nachfolger zu übergeben hat, ist folgendes zu be, j obachten. ; a. Der Stand eines Regiments oder Corps ist, wie er am 1 Tage der Uebergabe ausfällt, unter Docirung der auf Commando, auf Urlaub oder sonst Abwesenden, und unter Bemerkung derBequarrirungs-Orte auszuweisen. b. Die Rangs.- und Condllire - Listen hat der Uebergeber dem Uebernehmer besonders zu behändigen. c. Die Dienst - und Erercier - Reglements müssen theils bey den Compagnien und Escadrouen, theils beym Stab vorhanden seyn, die Commandanten der er- srern haben dem Uebernehmer schriftlich ihre Existenz zu bestättigen, jene beym Stab har der Uebergeber dem Uebcrnehmer einzuhändigen. d . Die Schriften des Capellans bestehen in den Tauf- Trau-und Sterb - Registern. c. Die Schriften des Auditors bestehen in den Crimi- nal - und Civil» Proceß - Acten, worunter auch die Protokolle über dergleichen Proteste gehören, dann in den Acten über Verlaffenschafts-Abhandlungen und Pupillar - Gegenstände , und in der Regimentsund Corps - Correspondenz. Unter seiner Obsorge befindet sich ferner das eigentliche Regiments» oder Corps » Archiv , die Regiments-oder Corps-Geschichte, und endlich das Normalien - Buch. Zn dem Ausweis über die Schriften des Auditors muß auch angezeigt werden, ob und welche Zudicial- 11 nb Pupillar» Depositen vorhanden, und im dem Ausweis über dieDepositen desRegimenrs oder Corps ersichtlich sind. 2Bel*e ©egen» jlanbe bet) lieber» gäbe eine# 9t-oi» ihentS b. 33orfa(j« tet an ben Oiaifc» folget abjutme» íjat.