Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
i5o II. Haupt st ü ck. getheilt wird, stehen zu bleiben, sondern sie muffen sich mit allem möglichen, was bey der Co-nmission vergeht, bekannt machen, und darauf sehen, daß alles nach der Vorschrift geschieht, hauvtsachlich müssen sie ihr Augenmerk auf die Manipulation richten, und derjenige, dem die Ober-Aufsicht übertragen wird, ist für jedem in einem oder dem andern vorgehelrden Fehler verantwortlich, weil ohne seinem Wissen in keiner derselben etwas geschehen kann. §. 439. In jeder Manipulation hat ein Mithafter monathlich bey der Inventur mit einem Rechnungsführer zugegen zu seyn, und aud) die Rechnungsführer haben in Ansehung dieser Inventuren unter sich zu wechseln, damit jeder derselben mit den guten, oder fehlerhaften Vergangen der Manipulationen bekannt wird, und sie haben besonders bey Gelegenheit dieser Inventuren auch gemeinschaftlich mit dein beywohnenden Mithafter alle Protokolle zu untersuchen, und sich zu überzeugen, ob solche so wie das ganze Manipulations-Geschäft in Ordnung und Richtigkeit, und a jouv geführt werden. Nach jeder Inventur hat der betreffende Mithafter und Rechnungsführer unter Ueberreichung des Inventars dem Commando über den Beftind der Inventur und des Geschäftes überhaupt die Meldung zu ersiatteu. §. 440, W enn eine Partey auf Montursfassung zur Monturs- Commission kommt, so har sich dieselbe zuerst bcy dem Commandanten zu melden, wo der Adjutant seinen Nahmen, Charge, Regiment und Quartier vormerkt, sodann übergibt derselbe seine Fassungs-Dokumente dem respici- renden Feldkriegs - Commissär , denn ohne der Unterschrift des FeldkriegS'Commissärs darf keine Montur angewiesen werden. Nach der FeldkriegS-Commissariatischen Revision und Fertigung werden dann die Fassüngs - Dokumente dem Rechnungsbeamten, welcher die Material-Anweisung beBerhLlten bee Parteyen b.Mon» tux-.Fassungen. SBee bet) bee ötonatljlis&eit Sn* »entuc mit ju tn« iemnieen f)*t.