Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

V.d.Wirkungskreise der bet) d. Truppen angest.Stabs-Off. 7 Thurner, oder andere der Musik kündige Leute ausgenom­men werden. §- 19. Die Sattler, Riemer und Schneider können, wenn ftV ihrer Profession vollkommen kündig sind, vom Regi­ments - Commandanten nur dann als unobligat ausgenom­men werden, wenn sich ein Abgang auf den kompleten Stand ergibt. $. 20. Zur Hautboiften - Banda dürfen vom Regiments- Commandanren nur rüstige und entschlossene Lenre auf den Abgang aufgenomnien werden, die von einer beson­ders guten Condnire, nüchtern und dienstfertig seyn müs­sen , und auf ihr Spiel die gehörige Obsorge zu tragen wissen. §. 21. Auf die vorschriftmäßige Montirung der Fourierschü­ßen , und daß in deren Ermanglung keine Leute aus dem Feuergewehr-Stande dazu verwendet werden, haben die Stabs-Officiere unabläßig zu halten. §. 22. Wenn l eym Ankäufen der Pferde, Superarbirriruugs- Commissionen aufgestettt, und hierzu auch Stabs Officiere commandirt werden , so bleiben diese mit den übrigen Eommisslons - Gliedern vom Tag der Superarbitrirung, und der hiernach bestättigten Diensttauglichkeit, für alle nach der Hand entdeckt werdende alte, bey der Superar­bitrirung schon aufgehabte Gebrechen verantwortlich, und haben das Aerarinm für den hieraus erfolgenden Schaden zu entschädigen. §. 23. Es gehört zur Obliegenheit der Stabs -Officiere, auch ununterbrochen darauf zu sehen, daß in den Kasernen keine muthwillige Beschädigungen an Thüren, Fußböden, Fenstern, Herden und Oefen geschehen, und wenn sie Wann Sattler, Niemer, der als unobli­gat ausgenommen werden können. Wa- die Regi- ments - Comman­danten bey Auf­nahme von Indi­viduen zur Haut- boistrn-Banda zu beobachten haben. Auf was dir Stabs - vtsicierr bey den Fouriec- s-bützen unablaßig zu sehen haben. Wenn beym kaufen der Pfer­de, Superarbitri- rungs • Commis­sionen aufgestellt, und hierzu auch Stabs - OMciere commandert wer­den , was selbe zu beobachten ha­ben. WaS bey muth- reilligen^resdad'.« f.ungcn in VenKa- Vecneu die Grabe- Ifficiere zu oeob- achten haben.

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