Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
V.d.Wirkungskreise der bet) d. Truppen angest.Stabs-Off. 7 Thurner, oder andere der Musik kündige Leute ausgenommen werden. §- 19. Die Sattler, Riemer und Schneider können, wenn ftV ihrer Profession vollkommen kündig sind, vom Regiments - Commandanten nur dann als unobligat ausgenommen werden, wenn sich ein Abgang auf den kompleten Stand ergibt. $. 20. Zur Hautboiften - Banda dürfen vom Regiments- Commandanren nur rüstige und entschlossene Lenre auf den Abgang aufgenomnien werden, die von einer besonders guten Condnire, nüchtern und dienstfertig seyn müssen , und auf ihr Spiel die gehörige Obsorge zu tragen wissen. §. 21. Auf die vorschriftmäßige Montirung der Fourierschüßen , und daß in deren Ermanglung keine Leute aus dem Feuergewehr-Stande dazu verwendet werden, haben die Stabs-Officiere unabläßig zu halten. §. 22. Wenn l eym Ankäufen der Pferde, Superarbirriruugs- Commissionen aufgestettt, und hierzu auch Stabs Officiere commandirt werden , so bleiben diese mit den übrigen Eommisslons - Gliedern vom Tag der Superarbitrirung, und der hiernach bestättigten Diensttauglichkeit, für alle nach der Hand entdeckt werdende alte, bey der Superarbitrirung schon aufgehabte Gebrechen verantwortlich, und haben das Aerarinm für den hieraus erfolgenden Schaden zu entschädigen. §. 23. Es gehört zur Obliegenheit der Stabs -Officiere, auch ununterbrochen darauf zu sehen, daß in den Kasernen keine muthwillige Beschädigungen an Thüren, Fußböden, Fenstern, Herden und Oefen geschehen, und wenn sie Wann Sattler, Niemer, der als unobligat ausgenommen werden können. Wa- die Regi- ments - Commandanten bey Aufnahme von Individuen zur Haut- boistrn-Banda zu beobachten haben. Auf was dir Stabs - vtsicierr bey den Fouriec- s-bützen unablaßig zu sehen haben. Wenn beym kaufen der Pferde, Superarbitri- rungs • Commissionen aufgestellt, und hierzu auch Stabs - OMciere commandert werden , was selbe zu beobachten haben. WaS bey muth- reilligen^resdad'.« f.ungcn in VenKa- Vecneu die Grabe- Ifficiere zu oeob- achten haben.