Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

1. Haupt ft ü ck. göftS big £>fficteic u. Gent» ntanbauten Key Errichtung der NeservedesonderS zu beobachten &«- ben. Welc he Söhne zu k. k. ordinäre Gabelten von de« nen Commandan' ten bem General- ßommanbo vor- geschlagen werben tonnen. Welche Bewilli­gung bieGomntan« bauten zur Auf­nahme Von Negi- ntmt* - ßabetten einzuhohlen ha­ben. terbringung ihrer Kinder in ein Erziehungshaus, und des Reengagirungs - Geldes am ersten zu erzwecken seyn wird. §. li. Da die Errichtung der Reserve und Landwehr«Ba­taillone keinen andern Zweck hat, als die zu dem Waffen­dienste gewidmete Mannschaft für ihre künftige Bestimk mung auf die leichteste und bequemste Art vorzubereiten, und mit derselben zugleich eine die Streitkräfte des Staats vermehrende Landes - Vertheidigung zu organisiren, die nur mitten im Frieden, und entfernt von allen Kriegs- heforgniffen zweckmäßig gebildet werden kann; so haben sich die Stabs-Officiere und Commandanten ihre Dressi- rung und Ausbildung zum vorzüglichsten Augenmerk zu nehmen, und in Zeiten zu sorgen, daß alle Erfordernisse so sicher gestellt werden, damit dann ihre Ausrüstung, wann der Staat ihre Beyziehung zum Dienste fordert, keine Schwierigkeiten mehr findet. §. 12. Von dem Commandanten dürfen zu k. k. ordinäre Eadetten nur die Sohne der im Militär-Stande mit dem Degen bienettben Officiere dem General - Commando vor­geschlagen werden, die bey dem Bombardier-Corps fallen wenigstens »6 Jahr alt sepri, und müssen überhaupt gute Talente und eine gute Handschrift, die Rechenkunst, die Anfangsgründe der Algebra und der Geometrie, nebst ei­nem Begriffe von der Zeichenkunst besitzen, und die Fähig­keit und Neigung zur Artillerie haben. §. 13­Zur Aufnahme der Regiments - Cadetten haben die Commandanren jedesmahl die Bewilligung des Regiments- Inhabers nachzusuchen, und nur bet; vacanten Regimen­tern steht diese Befugniß dem Regiments - Commandan­ten zu. Hierzu können nur zugelassen werden Adeliche, Stu­denten, oder sonst nach ihrem Stande und ihrer Geburt

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