Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
nicht verwendet, sondern müssen besonders aufbewahrt werden, damit die betreffende Commission, wenn sie Zweifel über die gemachten Anstände Hägen sollte, mit denen fehlerhaften Stücken überwiesen werden kann. §■ 319. Indem nun alle Monturs - Sorten mit Ausnahme der Infanterie Leibel, Holzmützen und Fäustlinge aus genäßten Tuche erzeugt werden, so ist das Näßen der Tücher eine Hauptbeschäftigung dieses Magazins, und erfordert eine ge« naue Controlle. W enn daher Tücher genäßt werden sollen, so läßt derOfficier so viele Stücke Tücher vorrichten, als noth- wendig sind, sodann meldet er selbes dem Mithafter, und läßt den zu dieser Aufnahme bestimmten Beamten rufen, dieser verfügt ssch sodann mit dem Näßungs - Protocolle in das Magazin, wo die zu näßenden Tücher in Gegenwart des Feldkriegs - Commissärs und Mithafters nach Stummem , und Ellenmaß in das Naßungs» Protokoll des Officiers und Beamtens ausgenommen werden, sodann werden diese Tücher entweder gleich von dem Magazin, oder bey denen Tuchrahmen aufgemacht, ein Stück nach dem andern in die Boding gelegt, während des Einlegens immer Wasser darauf geschöpft, und durch einen Mann mit Füssen getreten , damit das Tuch durch und durch ganz naß, und durchgeweicht werde. §. 320. Sind diese Tücher ganz durchgenäßt, so werden sie wieder au» brr Doöung gezogen, und auf einen daselbst angebrachten Baum gelegt, damit das überflüssige Wasser ablaufen könne, sodann auf die Tuchrahmen aufgehangen, aber weder in die Länge noch Breite gezogen, sondern nur, damit das Tuch eine gleiche Breite erhalte, unten ausgeglichen. Nach gänzlicher Trocknung werden die Tücher von den Rühmen genommen, in das Magazin gebracht, und in Gegenwart dev Mithafter» und Feidkriegs-Commissärs V.d.Pflichten der Stabs-Off. bey d.Mont.Oek.Commiss. 9Z Obliegenheit des Departem.- Offi» cierS bey Näßung der Tücher. Fernere Beob» Achtungen bey beeidigtet Natzung der Tücher.