Alba Regia. Annales Musei Stephani Regis. – Alba Regia. Az István Király Múzeum Évkönyve. 22. 1982-1983 – Szent István Király Múzeum közleményei: C sorozat (1985)

Die Anjovinen in Mitteleuropa - Engel Pál: Die Barone Ludwigs des Grossen, König von Ungarn. p. 11–19.

Alba Regia, XXII, 1985 P. ENGEL DIE BARONE LUDWIGS DES GROSSEN, KÖNIG VON UNGARN (1342—1382) Das Schicksal des Königreichs Ungarn wurde im 14. Jh. vom König, der Königin und von einigen Vornehmen gelenkt, die in den Quellen am häufigsten als „Prälaten und Barone des Reiches" (prelati et barones regni) bezeichnet werden. In der Fachliteratur wird diese Gruppe gewöhnlich „königlicher Rat" genannt, treffend zwar, aber konventio­nell, denn im zeitgenössischen Wortgebrauch ist der Terminus consilium regis praktisch unbekannt. Ebenso wie in den Feudalstaaten Westeuropas kam also in der Regierung des Landes eine Art Dualismus zur Geltung. Wohl hatten die Anjou-Könige aus Süditalien auch völlig andere Gepflogenheiten mitgebracht. Nach sizilianischem Modell beriefen sie sich zuweilen gerne auf ihre „Vollmacht" (plenitudo potestatis) und trafen aus „besonderer Gnade" (de speciali gratia) öfters Maßnahmen, die im Widerspruch mit den Bräuchen ihres neuen Landes standen. Das waren aber jeweils nur Ausnahmen. In ihren Entscheidungen, die das Schicksal des Landes betrafen, handelten sie, allenfalls der Form nach, jederzeit im Einvernehmen mit den Prälaten und Baronen, mit denen sie gemeinsam die Außen- und Innenpolitik des Landes bestimmten; kurzum, das Reich wurde in allen Angelegen­heiten vom Herrscher und seinen Würdenträgern gemein­sam vertreten. Dies bedeutete auch, daß der königliche Rat nicht nur eine beratende Körperschaft zur Erleichterung des Regie­rens, sondern ein dem König beinahe gleichgestellter Teilhaber der Machtbefugnisse war. Falls der König in einer Angelegenheit persönlich betroffen war, trat der Rat in Vertretung des Landes auch als selbständige Körperschaft auf. So verpflichteten sich im Jahre 1323, als Karl-Robert von Anjou einen Vertrag mit den Habsburgern einging, elf hohe Würdenträger in einer eigenen Urkunde, den Herrscher nach bestem Können (prout nobis fuerit pos­sibile) zum Einhalten des Vertrages zu ermutigen, ihm vertragswidrige Ratschläge niemals zu geben und, mehr noch, auch selbst das Abkommen getreu einhalten zu wollen. Noch deutlicher zeigte sich die öffentlich-rechtliche Bedeutung des Rates einige Jahre später, als Felicián Záh, der auf die königliche Familie einen Anschlag verübt hatte, abgeurteilt wurde. Da der Leidtragende der Herrscher selbst war, wurde das Urteil im Namen „des gesamten Adels von Ungarn" von 24 Baronen gefällt und mit ihren Siegeln bekräftigt. In anderen Fällen, wenn der König mit auswärtigen Mächten einen Kontrakt abschloß, leisteten die Würden­träger entweder gemeinsam mit ihm den Ratifizierungseid, oder sie garantierten die Einhaltung des Vertrages in einer eigenen Klausel unter ihrem Siegel. Im Jahre 1348 schwur Ludwig d. Gr. mit zwanzig seiner Baronen, und zwar mit den „vornehmsten" (de dignioribus et magis prepositis regni nostri negotiis) , das mit Venedig ausgehandelte Waffenstill­standsabkommen einzuhalten. Den Frieden von Zara ratifizierte er 1358 gemeinsam mit fünfzehn Baronen. Die Verlobung der Prinzessin Katharina mit Ludwig Herzog von Orléans wurde im Jahre 1374 durch zwölf „höhere Barone und Adelige" (barones et nobile s de maioribus) bekräftigt, während 1376, als König Ludwig sich mit dem Patriarchen von Aquileja verbündete, die Bündnistreue mit dem Schwur von einundzwanzig kirchlichen und weltlichen Würdenträgern (barones regni Hungarie princi­paliores) „im Namen ganz Ungarns" sowohl mit den eigenen wie auch den Reichsgütern (cum obligatione bonorum nostrorum et dicti regni) gewährleistet wurde. Im Jahre 1380 verlobte sich Ludwigs andere Tochter, Hedwig, mit Wilhelm Herzog von Österreich. Unga­rischerseits wurde der Heiratsvertrag diesmal von neun Kirchenfürsten (principes ... ecclesiastici) und achtund­zwanzig „weltlichen Fürsten, Grafen und Baronen" (seculares principes, comités et barones) garantiert. Dem Ausland gegenüber wurde also das Land vom König und seinen Würdenträgern gemeinsam repräsentiert. Merkwürdigerweise kommt aber derselbe Dualismus auch in jenen Maßnahmen zur Geltung, die im Interesse der „Landesbewohner" (regnicole) getroffen wurden. Auch diesmal wird die „immerwährende Gültigkeit" der könig­lichen Urkunde dadurch gewährleistet, daß das Einver­nehmen der Würdenträger symbolisch mit inbegriffen ist. 11

Next

/
Thumbnails
Contents